Wer aktuelle Musiktitel hören möchte, geht entweder in den Plattenladen um die Ecke oder lädt sich die Musik mehr oder weniger legal aus dem Internet herunter. Gerade die letztgenannte Möglichkeit hat sich für Anwälte zu einem lukrativen Geschäft entwickelt – sie mahnen im Auftrag der Musikindustrie Nutzer ab, die unautorisiert urheberrechtlich geschützte Musikwerke herunterladen bzw. Dritten beispielsweise über Filesharing-Netzwerke zum Download anbieten. Für diese Tätigkeit haben die abgemahnten Personen die oft hohen Kosten für den Rechtsanwalt zu tragen, sodass diese Art der Abmahnung in letzter Zeit immer mehr zugenommen haben und die Musikindustrie mittlerweile ganze Unternehmen mit dem Aufspüren unautorisierter Angebote beschäftigt.
Um zivilrechtlich gegen einen Nutzer vorgehen zu können, benötigt der im Auftrag der Rechtsinhaber abmahnende Anwalt zunächst die Kontaktdaten des Anschlussinhabers, über den der jeweilige Musiktitel unautorisiert heruntergeladen wurde. Um diese Kontaktdaten zu erhalten, war es bisher die gängige Praxis, dass die Rechtsvertreter im Auftrag des jeweiligen Rechteinhabers Strafanzeige gestellt haben und nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durch die angegebene IP-Adresse an die Kontaktdaten des Anschlussinhabers gelangt sind, um diesen entweder direkt oder im Rahmen der Störerhaftung (falls dieser beispielsweise angibt, er selbst sei zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich nicht im Internet gewesen) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Diese – in manchen Fällen zugegebenermaßen zweifelhafte Geschäftspraxis – führte in der Vergangenheit häufig zu erheblichem Aufwand bei den Staatsanwaltschaften für ein strafrechtliches Verfahren, was in den meisten Fällen dann aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wird. Aus diesem Grund lehnt es die erste Staatsanwaltschaft mittlerweile ab, in derartig gelagerten Verfahren zu ermitteln.
Wie durch ein Interview der Süddeutschen Zeitung mit der Berliner Oberstaatsanwältin Vera Junker bekannt wurde, ermittele die Berliner Staatsanwaltschaft schon seit Herbst 2007 keine Anschlussinhaber mehr durch Abgleich der IP-Adresse mit dem zuständigen Provider, sofern es sich um keinen gewerbsmäßigen Verstoß handelt. Grund hierfür sei, dass die Erfolgsaussichten zur Ermittlung des richtigen „Täters“ sehr gering seien, da heutzutage viele Internetzugänge durch mehrere Personen genutzt werden bzw. es für Dritte durch ungesicherte Drahtlosnetzwerke die Möglichkeit gibt, einen Internetanschluss ohne Zustimmung des Anschlussinhabers für unautorisiertes Herunterladen bzw. Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken zu missbrauchen.
Der Aufwand für die Ermittlungen – so Junker – sei unverhältnismäßig hoch, wenn man einmal bedenke, dass Grundrechtseingriffe wie beispielsweise das Beschlagnahmen von Computern und Hausdurchsuchung eigentlich für andere Taten vorgesehen seien; aus diesem Grund werde man derartige Ermittlung, die durch Anzeige der Musikindustrie zustande gekommen sind, ohne weitere Kontaktdaten-Ermittlung einstellen, sofern es sich um kein gewerbsmäßiges Ausmaß handele.
Fazit:
Die Aussage der Berliner Oberstaaatsanwältin dürfte recht unterschiedlichen Anklang finden – sicherlich werden einige Internetnutzer diese Entscheidung begrüßen, der Musikindustrie sowie den abmahnenden Rechtsanwälten bröckelt jedoch zukünftig ein Teil ihrer Einnahmen weg, wenn sich diese Einstellungen der Staatsanwaltschaften deutschlandweit durchsetzt.
Die Rechtsvertreter der Musikindustrie haben zwar mit Inkrafttreten des neuen „Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums“ die Möglichkeit, ab September die IP-Adresse direkt bei den Providern abzufragen und so an die Kontaktdaten des Anschlussinhabers zu gelangen – die Provider dürfen ebendiese angeforderten Kontaktdaten jedoch erst herausgeben, wenn vorher durch einen Richter festgestellt wurde, dass eine Gewerbsmäßigkeit vorliegt.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Abmahnung und Filesharing: RA Sören Siebert
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