Der US-Online-Video-Dienst Veoh haftet nicht für Verletzungen des Copyright durch den Upload von Filmen. In einem entsprechenden Verfahren vor dem US-Bundesgericht in San Jose unterlag nun der Anbieter von Pornofilmen IO Group gegen das Videoportal. Die Klage wurde bereits im Jahr 2006 eingereicht.
Nach Ansicht der Bundesrichter kommen Veoh die so genannten "Safe-Harbor-Bestimmungen" zu gute. Diese regeln eine Ausnahme im Digital Millenium Copyright Act (DMCA) nach denen der Anbieter nicht für illegale Inhalte haftet, wenn er weder Wissen über die Einstellung und illegale Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material hat, noch aktiv zur Verbreitung beiträgt. Eine solche aktive Beteiligung konnte Veoh nicht nachgewiesen werden. Die Uploads erfolgten alleine durch die Nutzerinnen und Nutzer. Die Upload-Vorgang auf dem Videoportal erfolgte dabei automatisch. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass Veoh ausreichende Maßnahmen zum Schutz vor nicht erlaubten Veröffentlichungen getroffen habe. So erfolgt ein Hinweis an die Nutzerinnen und Nutzer keine urheberrechtlich geschützten Videos ohne die entsprechende Lizenz per Upload zur Verfügung zu stellen. Zudem werden illegal eingestellte Videos nach Kenntnisnahme sofort entfernt. Ein erneuter Upload eines entfernten Videos wird mithilfe eines digitalen Fingerabdrucks verhindert.
Zugunsten von Veoh schlug unter anderem zudem zu Buche, dass der Video-Dienst-Anbieter mit den illegal hochgeladenen Videos in der strittigen Zeitspanne weder Einnahmen aus Werbung noch aus Gebühren erzielte. Auch wurde berücksichtigt, dass der Pornoanbieter nach Entdeckung der eingestellten Videos Veoh nicht alsbald informierte und zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Zugang zu dem Videomaterial bereits gesperrt hatte.
Fazit:
Die Entscheidung des Bundesgericht in San Jose stellt einen wichtigen Schritt in der Frage der rechtlichen Bewertung und Haftung von Online-Video-Plattformen in den USA dar. Gerade die Ausnahmeregelungen vom DMCA spielen auch im Verfahren von Viacom gegen YouTube eine wichtige Rolle. Ob es dann zu einem ähnlich Anbieter-freundlichen Urteil kommen wird, muss allerdings abgewartet werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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