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Verletzung des Urheberrechts: Privater Auskunftsanspruch leicht durchsetzbar

Nachdem am 01.09.08 das "Gesetz zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums" in Kraft getreten ist, warten nun sowohl Urheber, Rechteinhaber als auch Privatpersonen mit Spannung darauf, wie die Gerichte umstrittene Regelungen umsetzen. Auf die praktische Auslegung des neuen § 101 UrhG ("Anspruch auf Auskunft") wird dabei ein besonderes Auge gerichtet.

In diesem Paragraphen versteckt sich der Auskunftsanspruch von Privaten. Diese können dann beispielsweise von Telekommunikationsanbietern und Providern die Daten zu festgestellten IP-Nummern beim Verdacht einer Urheberrechtsverletzung verlangen. Im Paragraphen heißt es: "Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. (...)" Und weiter: "Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist."

Laut Gesetzesbegründung kann man von einem "gewerblichen Ausmaß ausgehen, wenn "eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht" wird. Der "Umweg" über ein strafrechtliches Verfahren zur Einholung der Personendaten via Akteneinsicht wird vermieden. Ziel des Gesetzgebers war es dabei unter anderem, die Überlastung der Gerichte zu reduzieren. Problematisch dabei ist allerdings, dass Privatpersonen staatlichen Stellen beim Auskunftsanspruch weitgehend gleichgestellt werden.

Nun haben sich nach Informationen der "Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH - DigiProtect" nun erstmals deutsche Gerichte mit diesem neuen privaten Auskunftsanspruch befasst. Danach hat das Unternehmen wegen Urheberrechtsverletzungen sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem Landgericht Düsseldorf einstweilige Anordnungen gegen den Provider Deutsche Telekom AG erwirkt. Nach Angaben des Rechtsanwalts von DigiProtect habe den Gerichten dabei bereits ein einziges in einer Tauschbörse per Upload bereitgestelltes Album für die Annahme einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß gereicht.

Fazit:
Sollten die Informationen des "Anti-Piracy"-Unternehmens stimmen, so haben die Gerichte den neuen Paragraphen 101 UrhG sehr weit ausgelegt. Das ist keine gute Nachricht, weder für Nutzerinnen und Nutzer, noch für den Gesetzgeber. Nutzer sehen sich dann vielmehr noch mit weitaus mehr rechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert. Aufgrund des so genannten Richtervorbehalts wird zwar die Belastung der Strafgerichte reduziert, dafür dürften dann die Zivilgerichte mit Arbeit durch die zu bearbeitenden Anträge überschwemmt werden.

Autor: Philipp Otto

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Labels: Urheberrecht
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