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eDonkey-Server: Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen

Webby United hat gegen Warner Music gewonnen. Der Musikkonzern wollte den Betreiber eines eDonkey-Servers wegen Verletzungen des Urheberrechts verantwortlich machen. Nun wurde bekannt, dass das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 196/07, Urteil vom 20.05.08) diesem Ansinnen nicht gefolgt ist.

Was war passiert? Songs eines Künstlers, der bei Warner Music unter Vertrag steht, waren auf einem eDonkey-Server, der von Webby United betrieben wurde, erhältlich. Der Betreiber hatte jedoch sofort nach Kenntnisnahme und seinen eigenen Angaben zufolge, den Zugang zu den Songs gesperrt. Dies genügte Warner Music aber nicht. Deswegen erwirkte der Konzern eine einstweilige Verfügung, da auch noch ein "Greatest Hits"-Album des Künstlers verfügbar gewesen sein soll. Die einstweilige Verfügung wurde in der Folge erstinstanzlich auch vom LG Düsseldorf bestätigt. Webby United wehrte sich nun gegen diese Entscheidung vor dem OLG Düsseldorf - mit Erfolg.

Das OLG stellte nun klar, dass der Betreiber weder als Täter noch als Teilnehmer haftbar gemacht werden kann. Da eDonkey-Server nach dem Peer-to-Peer (P2P)-Prinzip funktionierten und in der Folge die Dateien auch nicht zentral gespeichert werden, sondern im dortigen Verzeichnis lediglich ein Hinweis auf die Existenz der Dateien existiert, liegt darin gerade kein öffentliches Zugänglichmachen nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 19 a UrhG). Warner Music habe zudem seine Behauptung, dass das eDonkey-Netzwerk überwiegend für illegale Nutzungen verwendet werde, nicht glaubhaft machen können. Das OLG sah vorliegend auch keinen Fall der so genannten Störerhaftung realisiert. Eine Verletzung der Prüfungspflichten liege nicht vor, da Webby United unmittelbar nach dem Hinweis durch Warner Music einen Wortfilter angelegt habe, um zukünftige ähnlich gelagerte Handlungen auszuschließen. Dies genügt.

Fazit:
Nachdem im vergangenen Jahr beispielsweise der Bundesverband der Musikindustrie über den Erlass mehrerer einstweiliger Verfügung gegen eDonkey-Server euphorisch als einen "großen Erfolg gegen Betreiber illegaler Tauschbörsen" kommentiert hatte, bleiben die Reaktionen auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf sehr zurückhaltend. Die Richter haben nicht nur eine gründliche Abwägung vorgenommen, sondern auch eine erfreuliche Entscheidung im Sinne der Internetnutzer und Server-Betreiber getroffen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Tauschbörsen: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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