Sie sind hier: Internetrecht News Urheberrecht Neues Urheberrecht - Auskunftsanspruch bei Tauschbörsen

Neues Urheberrecht - Auskunftsanspruch bei Tauschbörsen

Wie schon zu erwarten war, überschlagen sich nun die Urteile zum neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch. Nach den Urteilen des LG Frankenthal (Az.: 6 O 325/08), wir berichteten (http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/990.html), sowie dem Landgericht Köln (Az.: 28 AR 4/08), urteilten nun zwei weitere Landgerichte darüber, ab wann ein „gewerbliches Ausmaß“ beim Filesharing anzunehmen sei.

Urteile das Landgericht Frankenthal noch recht „tolerant“ gegenüber Filesharer und bejahte ein gewerbliches Ausmaß erst bei rund 3000 bereitgestellten Musikstücken, so haben sich nun die Landgerichte Oldenburg (Az.: 5 O 2421/08) und Nürnberg (Az.: 3 O 8013/08) dem weitaus strengeren Urteil des LG Köln angeschlossen. Dieses sah schon dann ein gewerbliches Ausmaß als erfüllt an, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach der Veröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht wird.

So entschied das Landgericht Nürnberg, dass ein gewerbliches Ausmaß schon ab 13 bereitgestellten Musikstücken erfüllt sei. Die Oldenburger Richter gaben sich dagegen weniger konkret und beschränkten ihr Urteil lediglich auf das Anbieten eines vollständigen Musikalbums, gingen in ihrer Begründung aber noch ein Stück weiter als andere Gerichte zuvor. So sei schon die einfache Nutzung einer Tauschbörse – so die Richter – ein Indiz für das Überschreiten des privaten Rahmens. Wer also eine Tauschbörse benutzt, der handelt, nach Ansicht des LG Oldenburg, womöglich gar nicht mehr privat, sondern schon pauschal in einem gewerblichen Rahmen. Laut den Richtern sei der private Bereich dadurch gekennzeichnet, „dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen wird“, bei einer Tauschbörse wäre dies nach Meinung der Richter nicht erfüllt.

Fazit:

Langsam kommt Licht ins Dunkel und es zeichnet sich eine grobe Linie zum „gewerblichen Ausmaß“ ab. Damit auch, ab wann ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt ist und wann nicht. Eine weitere „filesharerfreundliche“ Entscheidung dürfte wohl kaum noch zu erwarten sein, dass zeigt schon die mittlerweile recht isolierte Sicht des Landgerichts Frankenthal.

Autor: Christian Hense


Rechtsberatung Abmahnung Tauschbörsen: RA Sören Siebert


Anzeige
Sie dürfen diesen Beitrag gern verlinken

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Labels: Urheberrecht
Anzeige

Empfehlung

SSL Zertifikate bereits ab 15 Euro im Jahr bei PSW Ordnungsgemäße Rechnungen einfach online erstellen! Fernstudium Web Business Manager für Webdesigner, IT-Berater, Webmaster und mehr... Steigern Sie den Umsatz Ihrer Website schnell und einfach.
Anzeige

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Für Webmaster und Seitenbetreiber:

Der kostenfreie Disclaimer für Ihre Website

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

Erlernen Sie, wie Sie soziale Netzwerke rechtssicher und effektiv Nutzen können, um Ihre Produkte und Dienstleistungen effektiv und nachhaltig bei Ihren Kunden zu platzieren: Facebook Social Media Marketing und rechtssichere Facebookeinbindung.