Wie schon zu erwarten war, überschlagen sich nun die Urteile zum neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch. Nach den Urteilen des LG Frankenthal (Az.: 6 O 325/08), wir berichteten (http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/990.html), sowie dem Landgericht Köln (Az.: 28 AR 4/08), urteilten nun zwei weitere Landgerichte darüber, ab wann ein „gewerbliches Ausmaß“ beim Filesharing anzunehmen sei.
Urteile das Landgericht Frankenthal noch recht „tolerant“ gegenüber Filesharer und bejahte ein gewerbliches Ausmaß erst bei rund 3000 bereitgestellten Musikstücken, so haben sich nun die Landgerichte Oldenburg (Az.: 5 O 2421/08) und Nürnberg (Az.: 3 O 8013/08) dem weitaus strengeren Urteil des LG Köln angeschlossen. Dieses sah schon dann ein gewerbliches Ausmaß als erfüllt an, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach der Veröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht wird.
So entschied das Landgericht Nürnberg, dass ein gewerbliches Ausmaß schon ab 13 bereitgestellten Musikstücken erfüllt sei. Die Oldenburger Richter gaben sich dagegen weniger konkret und beschränkten ihr Urteil lediglich auf das Anbieten eines vollständigen Musikalbums, gingen in ihrer Begründung aber noch ein Stück weiter als andere Gerichte zuvor. So sei schon die einfache Nutzung einer Tauschbörse – so die Richter – ein Indiz für das Überschreiten des privaten Rahmens. Wer also eine Tauschbörse benutzt, der handelt, nach Ansicht des LG Oldenburg, womöglich gar nicht mehr privat, sondern schon pauschal in einem gewerblichen Rahmen. Laut den Richtern sei der private Bereich dadurch gekennzeichnet, „dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen wird“, bei einer Tauschbörse wäre dies nach Meinung der Richter nicht erfüllt.
Fazit:
Langsam kommt Licht ins Dunkel und es zeichnet sich eine grobe Linie zum „gewerblichen Ausmaß“ ab. Damit auch, ab wann ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt ist und wann nicht. Eine weitere „filesharerfreundliche“ Entscheidung dürfte wohl kaum noch zu erwarten sein, dass zeigt schon die mittlerweile recht isolierte Sicht des Landgerichts Frankenthal.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung Abmahnung Tauschbörsen: RA Sören Siebert
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