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Mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht (LG) Düsseldorf bei den Kunden der Euroweb die Hoffnung auf eine kostengünstige Aufhebung von Internet-Systemverträgen gegen Zahlung des entgangenen Gewinns aufkommen lassen, da der Full-Service-Dienstleister diesen nicht darzulegen vermochte. Euroweb unterlag daher in dem Verfahren.
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Dem Verfahren vorangegangen war die Gewinnung eines gewerblichen Händlers als sog. “Referenzkunde” für die Euroweb. Diese versprach die Erstellung eines hochwertigen Webauftritts gegen Zahlung der Hostingkosten. Laut Vertragsurkunde beliefen sich diese auf monatlich 280,— Euro netto über eine Laufzeit von drei Jahren nebst einer Einmalgebühr von 199,— Euro. Der Händler gab an, den Vertrag nicht gelesen zu haben, erklärte die Anfechtung und sprach die Kündigung aus. Die Euroweb verlangte klageweise die Zahlung des vereinbarten Entgelts.
Die Kammer ging in ihrem abweisenden Urteil vom 28.07.2011 (Az.: 7 O 311/10) davon aus, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Ein Unternehmer, der ungesehen Regelungen unterschreibt, könne sich nicht auf Unkenntnis berufen.
Allerdings stünde dem Euroweb-Kunden entsprechend dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof vom 04.03.2010 (Az.: III ZR 79/09) ein jederzeitiges Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB zu. Umgekehrt habe die Euroweb auch nach der Kündigung noch Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts.
Die Euroweb müsse sich jedoch die sog. ersparten Aufwendungen, also die Kosten, die dadurch weggefallen sind, dass der Kunde nicht mehr betreut wird, anrechnen lassen. Die Ermittlung dieser Ersparnisse erfordere die Offenlegung der Kostenstruktur. Die von der Euroweb vor Gericht vorgetragenen Vertriebskosten, die Kosten für die Einrichtung, Registrierung und die Domainverwaltung reichten hierzu nicht aus. Erforderlich sei eine konkrete und im Detail nachvollziehbare Kostenaufstellung für den Einzelfall, so die Richter.
Fazit:
Das Urteil dürfte für Erleichterung bei den Euroweb-Kunden sorgen. Es bleibt zu hoffen, dass die Euroweb in weiteren Verfahren die Kostenstruktur nicht wird offenlegen können oder wollen. Bei jüngeren Verträgen vereinfacht die zum 01.09.2011 eingeführte Neuerung des § 649 BGB die Entscheidung über den Ausspruch einer Kündigung. Es wird gemäß Satz 3 der Vorschrift eine Pauschale von 5 % gerechnet auf die vereinbarte Vergütung als nach der Kündigung noch fällige Vergütung vermutet."
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