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IT-Verträge: Kündigung eines Internet-System-Vertrags ist jederzeit möglich

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Im März 2010 hatte sich der BGH mit der Rechtsnatur des sog. Internet-System-Vertrags auseinanderzusetzen und stufte diesen als Werkvertrag gem. § 631 BGB ein. Das LG Düsseldorf musste nun entscheiden, ob ein solcher Vertrag wirksam jederzeit gekündigt werden kann.

Was war geschehen?

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Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Webhoster mit einer anderen Person einen sog. Internet-System-Vertrag abgeschlossen.  Ohne sich die Details des Vertrags genau durchzulesen, vertraute er darauf, dass die mündlichen Zusagen dem Inhalt der Vertragsurkunde entsprachen. Nach seiner Vorstellung sollten dabei keine Kosten für die Gestaltung der Webseite entstehen, sondern nur für die Domainregistrierung und das Hosting.

Als der Webhoster schließlich auch für die Gestaltung der Webseite einen monatlichen Beitrag einforderte, kündigte der Beklagte den Internet-System-Vertrag. Der Webhoster beschritt daraufhin den Klageweg und begehrte Zahlung der ausstehenden monatlichen Raten, die sich zwischenzeitlich auf einen Betrag in Höhe von 8.500.- Euro beliefen. Der Kläger sah sich im Recht, da der Beklagte über sämtliche Vertragsbestandteile spätestens im Vertrag aufgeklärt wurde. Nach seiner Ansicht kann es nicht zu seinen Lasten gehen, wenn der Beklagte den Vertrag nicht durchliest.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf sprach in seiner Entscheidung von Ende Juli (Urteil vom 28.07.2011 – Az.: 7 O 311/10) dem Kläger den begehrten Zahlungsanspruch nicht zu.

Der Beklagte konnte sich vorliegend zwar nicht darauf berufen, dass mündlich eine andere Regelung getroffen wurde als schriftlich, da er dies schlichtweg nicht darlegen konnte. Vertragsinhalt ist damit zunächst nur das geworden, was als Inhalt der Vertragsurkunde festgelegt wurde.

Bei einem Internet-System-Vertrag handelte es sich entsprechend der Entscheidung des BGH um einen Werkvertrag, der entsprechend § 649 BGB frei gekündigt werden kann durch den Besteller – wie vorliegend durch den Beklagten geschehen. Fordert der Unternehmer dann jedoch einen Werklohnanspruch gem. § 649 S. 2 BGB ein, so hat er unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation im Einzelnen darzulegen, welcher Anteil der Vergütung, welche für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbart wurde, auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

Fazit

Das Landgericht Düsseldorf wendet die Leitentscheidung des BGH (Urteil vom 04.03.2010 – Az.: III ZR 79/09) in der Rechtsprechungspraxis an und geht im Ergebnis davon aus, dass dem Unternehmer nur dann ein Erstattungsanspruch zusteht, wenn er die ihm bis zur Kündigung entstandenen Kosten sowie seinen angefallenen Aufwand nachvollziehbar im Einzelnen offenlegen kann.

Ihre Meinung ist gefragt! Haben Sie einen ähnlichen Vertrag abgeschlossen? Sind sie damit zufrieden? Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen in den Kommentaren mit.

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