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Immer wieder kommt es zu Differenzen zwischen Reiseveranstaltern und den Reisenden. Gerade nach der großen Urlaubszeit müssen die Gerichte über viele dieser Fälle entscheiden. Das KG Berlin musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem der Reisende die Urlaubsreise erst gar nicht angetreten hat.
Ein Kunde hatte eine Reise gebucht, diese aber nicht angetreten. Der Reiseveranstalter verwies daraufhin auf seine AGB:
Standardkosten: Bei Nichtantritt der Reise 100%. Rücktrittskosten
bei gesondert gekennzeichneten Topangeboten: bei Nichtantritt der Reise 100%.
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Der Kunde klagte gegen den Reiseveranstalter, da er sich durch die AGB unangemessen benachteiligt fühlte. In erster Instanz wurde der Reiseveranstalter dazu verurteilt, diese AGB-Klauseln nicht mehr zu verwenden. Laut Ansicht des Gerichts benachteiligen solche Klauseln den Kunden unangemessen. Zudem hat der Reiseveranstalter dem Gericht nicht glaubhaft machen können, dass er bei Nichtantritt der Reise eines Kunden trotzdem die vollen Kosten zu tragen hat.
Gegen diese Entscheidung legte der Reiseveranstalter Rechtsmittel ein, so dass das KG Berlin diesen Rechtsstreit entscheiden musste.
Aber auch das KG Berlin erklärte die Klauseln in diesem Fall für unzulässig. Es sei dem Reiseveranstalter nicht gelungen das Gericht davon zu überzeugen, dass er sich durch einen Nichtantritt der Reise in der Regel keinerlei Aufwendungen ersparen würde. Das KG Berlin geht vielmehr davon aus, dass ein Reiseveranstalter im Falle eines Nichtantritts der Reise seinen Vertragspartner nur äußerst seltenen Fällen 100 % der Kosten zu tragen hätte. Diese Ersparnis die der Reiseveranstalter nach Ansicht des Gerichts somit hat, muss er an die Kunden weitergeben.
Fazit:
Das neue Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher. AGB sollen zur allgemeinen Sicherheit bei Verträgen beitragen und nicht eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Ein prüfender Blick in die AGB lohnt sich also immer.
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Sören Siebert auf Google+