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Ein Unternehmen, das Internetseiten programmierte und ein unzufriedener Kunde trafen sich vor dem Amtsgericht Rotenburg-Wümme (AZ: 8 C 175/11) wieder. Das Amtsgericht musste dabei entscheiden, wann eine erstellte Webseite vom Kunden "abzunehmen" also das Ergebnis zu akzeptieren ist.
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Ein Kunde erteilte einen Auftrag zur Gestaltung einer Webseite. Diese Webseite wurde für 600,00 € gestaltet. Das Resultat stellte den Auftraggeber jedoch nicht zufrieden.
Selbst wenn die erstellte Webseite einen bis zu 25 % fehlerhaften HTML Code enthält, also das Arbeitsergebnis zu 25 % fehlerhaft ist - so muss der Kunde die erstellte Webeseite so akzeptieren und den vereinbarten Preis zahlen – zumindest dann, wenn die Webseite an sich grundsätzlich funktionsfähig ist. Das gilt auch, wenn die vom Ersteller der Webseite verwendete Technik veraltet ist und auch die grafische Ausgestaltung mit dem Kunden so nicht abgesprochen war.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein fehlerhafter HTML-Code für den Besucher der Homepage schließlich nicht ersichtlich ist. Solange die Webseite funktionsfähig ist, ist der vereinbarte Preis zu zahlen.
Fazit:
Wenn man den Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt, sollte man sicherstellen, dass die persönlichen Wünsche und Vorstellung berücksichtigt werden. Man kann jedem Kunden nur raten, dem Vertragspartner bereits im Vorfeld seine Wünsche und Vorstellungen ausreichend zu kommunizieren.
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