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Der Urheber kann einzelne oder alle Nutzungsrechte an seinem Werk gem. § 31 Abs. 1 UrhG übertragen. Das Landgericht Mannheim hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, in welchem Umfang eine die uneingeschränkte Rechteeinräumung an einem Werk zulässig sein kann.
Im streitgegenständlichen Verfahren verwendete ein Verlag, der mehrere freie Journalisten angestellt hatte, ein vorgefertigtes Formular, welches die Journalisten für ihre Abrechnung nutzen mussten. Im Rahmen dieses Formulars fand sich eine Klausel, die den Umfang der Abtretung aller Nutzungsrechte (sog. „Buy-Out-Klausel“) des Rechtsinhabers an die Verlagsgesellschaft bestimmte.
Nach dem Wortlaut dieser Klausel treten die Rechteinhaber - mit der Bezahlung der Honorarrechnung – ihre Rechte am Werk für jede erdenklich bekannte oder unbekannte Nutzungsart ab, und zwar umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Eine weitere Vergütung neben der Einmalzahlung könne nach der Klausel gerade nicht verlangt werden und die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts sei ausgeschlossen.
Der Deutsche Journalisten-Verband sah die beschäftigten Journalisten damit als unangemessen benachteiligt an und verlangte in der Folge die Unterlassung der Verwendung der Klausel. Da sich die Verlagsgesellschaft weigerte, beschritt der Journalisten-Verband den Rechtsweg.
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Das Landgericht Mannheim hatte Anfang Dezember (Urteil vom 05.12.2011 – Az.: 7 O 442/11) über die Zulässigkeit der sog. „Buy-Out-Klausel“ zu entscheiden und gab der Klägerin Recht.
Die Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten anzusehen, da die Beklagte die Klausel für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen verwende und deren Einbeziehung durch Verwendung des Abrechnungsformulars verlange.
#Auch wird die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung von der Beklagten „gestellt“ gem. § 305 I BGB, da die Journalisten keine Wahl haben, ob die Klausel tatsächlich mit einbezogen werde solle. Die Richter des LG Mannheim sahen die Klausel auch als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB an. Der Beklagten werden durch die „Buy-Out-Klausel“ übermäßig Rechte für alle denkbaren, aber auch undenkbaren Nutzungsarten übertragen. Abrechnungsvordrucke mit Vertragsklauseln, die eine übermäßige Abtretung von Nutzungsrechten beinhalten, seien als unwirksam anzusehen, da der Beklagten zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte übertragen werden und diese Art von Rechteübertragung nicht mit der sog. Zweckübertragungslehre gem. § 31 Abs. 5 UrhG in Einklang zu bringen sei, wonach nur die Rechte übertragen werden sollen, die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlich seien.
Zudem werden die Journalisten nicht mehr angemessen an ihrem Werk beteiligt. Das Gesetz sehe vielmehr vor, dass der Urheber angemessen an den Erträgen seines Werks beteiligt werde, was im Fall einer sog. „Buy-Out-Klausel“ nicht mehr angenommen werden könne, so die Mannheimer Richter.
Fazit
Die Übertragung von einzelnen, auch ausschließlichen Nutzungsrechten ist grundsätzlich zulässig. Etwas anderes ist nach der Entscheidung des LG Mannheim nur dann der Fall, wenn der Urheber alle seine Rechte am Werk uneingeschränkt überträgt. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie urheberrechtlich geschützte Fotos, Filme und Bilder auf ihrer Webseite rechtskonform einsetzen können, lesen Sie hierzu unseren Artikel.
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Sören Siebert auf Google+