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Zahlreich sind die Opfer von Betrügereien im Internet. Nach einem "kostenlosen Download" folgt die Rechnung über 20 € im 12-Monate-Abo. Später schalten sich Inkassobüro oder Anwalt ein, fordern weitere Gebühren. Drohung mit Klage. Viele knicken ein und zahlen das Geld - irrig glaubend, dass sie tatsächlich zahlen müssen.
Wer kennt es nicht: Auf der Suche nach einem kostenlosen Programm stößt man auf eine Internetseite, die eine Sammlung von "Free Ware" anbietet und mit "kostenloser Download" wirbt. Spätestens bei der Eingabemaske für persönliche Daten müsste man innehalten und überlegen, wofür diese Daten erhoben werden. Doch die Erfahrung zeigt, dass viele Nutzer in gutem Glauben weiter klicken. Einige Tage nach dem Download folgt eine Rechnung per E-Mail, in der ein kostenpflichtiges Abonnement abgerechnet wird. 20 € pro Monat bei einer Laufzeit von einem Jahr ergeben 240 €. Zahlt man nicht bereits hier, folgt Mahnung um Mahnung, Mahngebühr um Mahngebühr. Der zu zahlende Betrag steigt - die Androhung eines gerichtlichen Verfahrens folgt. Es kommt der Hinweis, dass die Kosten auf der Seite ständen und ein gültiger Vertrag geschlossen sei. Betitelt sind die Schreiben von vermeintlich seriösen Anwälten und großen Inkassounternehmen. Vielen wird der Druck zu großen. Sie zahlen. Ausgenutzt wird hier die Unwissenheit und Angst der Nutzer vor rechtlicher Auseinandersetzung. Die Forderungen sind regelmäßig unberechtigt. Preise müssen erkennbar sein und dürfen nicht etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein. Dies gilt bereits jetzt.
Der Bundestag geht einen Schritt weiter und sucht den Kampf mit einer drastischen Regelung. Erlassen wurde ein Gesetz "zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr". Es soll sicherstellen, dass die Zahlungspflicht einer Bestellung deutlich ersichtlich ist. Die wesentlichen Informationen zu einem Vertrag sollen dazu klar und verständlich vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen unter anderem die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung; wenn vorhanden auch die Mindestlaufzeit des Vertrages. Auch der Gesamtpreis neben Liefer- und Versandkosten muss ersichtlich sein. Die entscheidende Neuerung ist eine Pflicht die Schaltfläche zur Bestellung besonders zu bezeichnen. Sie muss nach Ablauf einer Übergangsfrist mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung bezeichnet sein. Erfüllt der Unternehmer dies nicht, entsteht kein Vertrag und damit keine Zahlungspflicht. Eine harte Regelung, denn sie gilt selbst dann, wenn beide Parteien den Vertrag wollen! Der ungewollten Verpflichtung zur Zahlung ist so allerdings ein unübersehbarer Riegel vorgeschoben - könnte man glauben.
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Seriöse Anbieter werden der Pflicht nachkommen. Doch ist bei diesen die Zahlungspflicht auch derzeit schon offenkundig. Betrüger aber haben weiterhin die Möglichkeit Preise zu verschleiern und das Gesetz nicht umzusetzen. Sie profitieren nicht von gültigen Verträgen, sondern von Unwissenheit und Angst. Solange die breite Masse über die Neuerung nicht informiert ist, entfaltet das Gesetz kaum Wirkung. Es ist allerdings nur einer Frage der Zeit, bis den Verbrauchern auffällt, dass Einkäufen im Internet neuerdings andere Formulierungen genutzt werden.
In einem gesonderten Beitrag werden wir in Kürze berichten, was Shopbetreiber und Dienstleister tun müssen, um die Neuregelung umzusetzen und Abmahnungen zu vermeiden.
Autor: Michael Nicolai
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Sören Siebert auf Google+