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Verbrauchern steht bei Neu-Abschluss von Verträgen über Internet oder Telefon grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Das OLG Koblenz hatte vor kurzem zu entscheiden, ob ein Widerrufsrecht auch dann besteht, wenn ein bestehender Vertrag lediglich telefonsich geändert wird.
Im konkreten Fall hatte eine Kundin des Internet-Providers 1&1 Internet AG einen Vertrag über Telefon- und Internetdienste ordnungsgemäß gekündigt. Um die Kundin als solche nicht zu verlieren, rief ein 1&1 Mitarbeiter bei der Kundin an und bot ihr – statt des ursprünglich vertraglich vereinbarten 6000er-Pakets - nun das „1&1 Doppel-Flatrate 16.000“ DSL Paket an.
Die Kundin konnte sich noch am Telefon für dieses Paket begeistern und nahm dieses Angebot an. Kurz darauf bestätigte 1&1 per E-Mail schließlich die Stornierung der Kündigung und den beauftragten Tarifwechsel.
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Noch am gleichen Tag nahm die Kundin die Stornierung ihrer Kündigung jedoch zurück. Der Internet-Provider weigerte sich jedoch, die Stornierung zurückzunehmen, da es sich seiner Ansicht nach lediglich um einen Tarifwechsel handle, bei dem kein Widerrufsrecht bestehe.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied Ende März (Urteil vom 28.03.2012 – Az.: 9 U 1166/11), dass einem Verbraucher auch bei einer fernmündlich abgeschlossenen Vertragsänderung das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge erneut zusteht.
Werden wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung geändert, handelt es sich um einen neuen Leistungsgegenstand, so die Koblenzer Richter. Wird wie vorliegend der Tarif mit einem Internet-Provider angepasst, wird dadurch ein neuer Dienstleistungsvertrag abgeschlossen.
Wird dieser Änderungsvertrag dabei wie vorliegend ausschließlich per Telefon abgeschlossen, liegt ein Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB vor, so dass der Kundin ein Widerrufsrecht zugebilligt werden muss. Über dieses Widerrufsrecht hätte die beklagte 1&1 Internet AG vorliegend auch unterrichten müssen, § 312c BGB.
Etwas anderes kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht deswegen gelten, weil die Verbraucherin bereits Kundin bei dem Internet-Provider war. Lediglich wenn der Änderungsvertrag mit der Kundin aufgrund eines persönlichen Kontakts zustande gekommen wäre, wäre keine fernabsatzrechtliche Situation vorgelegen, die ein Widerrufsrecht hätten begründen können, so die Richter
Fazit
Nach der Entscheidung des Gerichts besteht ein Widerrufsrecht für Verbraucher nicht nur bei Neubegründung eines Vertrags per Fernabsatz, sondern auch dann, wenn ein bereits bestehender Vertrag in wesentlichen Punkten abgeändert oder angepasst wird.
Das überrascht wenig, da das Gesetz in § 311 Abs. 1 BGB davon ausgeht, dass auch eine Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses einen Vertrag darstellt und die fernabsatzrechtlichen Widerrufsregelungen keine Ausnahme hiervon regeln. Interessant wird zu sehen, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen werden. Wird in der Praxis nämlich dann bei einer Vertragsänderung nicht über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt, können Kunden die Vertragsanpassung theoretisch jederzeit und ohne Frist widerrufen.
Dass an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung strenge Maßstäbe gestellt werden, zeigte auch ein Urteil des BGH aus 2011, wonach bereits fehlende Zwischenüberschriften in der Widerrufsbelehrung zu keiner ordnungsgemäßen Belehrung führen.
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Sören Siebert auf Google+