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Internet-TV: Nicht immer Alternative zur Satellitenschüssel

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Internet-TV: Nicht immer Alternative zur Satellitenschüssel

Fernsehen im Netz ist heute technisch kein Problem mehr. Aber wenn das Internet-Fernsehen kein adäquater Ersatz für den klassischen Fernsehempfang via Kabel oder Satellit darstellt, kann ein Vermieter nicht verlangen, dass ein Mieter seine an der Fassade angebrachte Satellitenschüssel wieder entfernt. So entschied das Landgericht (LG) Berlin vor Kurzem.

Der Vermieter eines Mannes aus Ägypten hatte von ihm verlangt, dass er die Satellitenschüssel an der Hausfassade entfernt. Diese „Schüssel“ hatte der Mieter angebracht, um auch fern der Heimat sein gewohntes, ägyptisches Fernsehprogramm zusammen mit der Familie genießen zu können.

Ägyptisches Fernsehen nicht via Kabel

Obwohl die Wohnung des Mannes eigentlich über einen Kabelanschluss verfügte, hatte er die Satellitenschüssel angebracht, auch wenn diese für einen Fernsehempfang also grundsätzlich gar nicht nötig gewesen wäre. Aber der Kabelanschluss reichte nicht aus, um auch Sender aus Ägypten empfangen zu können. Das wollte der Vermieter aber nicht gelten lassen und machte gerichtlich einen Anspruch auf Entfernung der Satellitenschüssel geltend. Immerhin würden im Internet entsprechende ägyptische Fernsehsender zur Verfügung stehen, die „Schüssel“ sei also nicht notwendig.

Und trotzdem: Internet keine Alternative

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Der zurate gezogene Sachverständige stellte sich aber auf den Standpunkt, dass Internet-TV nicht zwangsläufig eine ausreichende Alternative zum klassischen Fernsehprogramm sei. Denn gerade im konkreten Fall der Sender aus Ägypten sei die Übertragungsqualität erheblich vermindert und deswegen die Übertragung des Fernsehprogramms via Internet keine Alternative zum Fernsehen im herkömmlichen Sinn. Vor allem Unschärfen, Verpixelungen und eine fehlende gleichmäßige und ausreichend schnelle Datenübertragung für ein „ruckelfreies“ Bild würden in diesem Fall dazu führen, dass man den Mieter nicht auf das Internet als Quelle für sein Fernsehprogramm verweisen könne. (LG Berlin, Urteil v. 25.10.2011 65 s 38/1) 

Lesen Sie mehr Rechtstipps vom anwalt.de-Redaktionsteam zum Mietrecht.

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