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Ist eine Klausel in einem Handy-Vertrag zulässig, wonach ein Mobilfunkanbieter für die Nichtnutzung eines Handys eine "Nichtnutzungsgebühr" verlangen darf? Dies hatte erst Anfang Juli das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden.
Ein Mobilfunk-Anbieter hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sog. „Nichtnutzungsgebühr“ festgesetzt. Danach mussten Kunden eine Gebühr in Höhe von 4,95 Euro pro Monat zahlen, wenn sie zuvor in drei aufeinanderfolgenden Monaten weder telefoniert noch SMS versendet hatten. In einer weiteren Klausel im Rahmen der AGB verlangte der Mobilfunkanbieter schließlich eine sog. „Pfandgebühr“ in Höhe von 9,97 Euro, falls die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurückgegeben wurde.
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Diese Regelungen sah die Verbraucherzentrale Bundesverband als unzulässig an, und mahnte daher den Mobilfunkanbieter ab. Schließlich beschritt sie den Klageweg und verlangte neben der Unterlassung der Verwendung der Klauseln auch Zahlung der Abmahnkosten.
Nachdem die Vorinstanz des LG Kiel der Klage stattgab, legte der Handyunternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.
Ohne Erfolg, wie das Oberlandesgericht Schleswig Anfang Juli (Urteil vom 03.07.2012 – Az.: 2 U 12/11) entschied.
Nach Ansicht der Richter stellt die Nichtnutzungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB dar. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kunde hier für etwas zahlen muss, obwohl der Mobilfunkanbieter tatsächlich gar keine Gegenleistung erbracht hat. Die Nichtnutzung ist vielmehr bereits durch die vereinbarten Paketpreise beglichen. Zwar darf ein Mobilfunkunternehmen seine Kunden zum Viel-Telefonieren animieren, indem es Preisnachlässe oder ähnliche Angebote unterbreitet. Eine „Strafzahlung“ für nicht erfolgtes Telefonieren ist aber nicht zulässig, so die Richter.
Auch in der Erhebung einer Pfandgebühr ist eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der AGB-Regelungen des BGB zu sehen. Entgegen dem Wortlaut in den AGB handelt es sich bei der Regelung nach Ansicht der Richter um keine Pfandgebühr. Der Kunde soll vielmehr animiert werden, die Karte zurückzugeben. Die Regelung erweckt den Eindruck, dass der Kunde das Geld nicht zurückerhält. Darin ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen, da der Kunde nicht weiß, dass er die Gebühr von knapp 10.- Euro bei verspäteter Rückgabe tatsächlich aber zurückverlangen kann.
Fazit
Nicht zu telefonieren darf nach der Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein nichts extra kosten. Die Richter stärken damit die Rechte von Mobilfunkkunden. Abzuwarten bleibt, ob in dieser Frage noch eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH ergeht, da die Richter die Revision zum BGH zugelassen haben. Zu hoffen wäre dann, dass sich die Karlsruher Richter dem OLG Schleswig weitestgehend anschließen.
Erst im September 2011 wies das OLG Schleswig eine Klage eines Mobilfunkanbieters ab, wonach ein Verbraucher eine Handy-Rechnung im fünfstelligen Bereich bezahlen sollte. Die Richter sahen damals eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten als gegeben an, da der Kunde nicht auf die Kostenfalle durch eine installierte Navigationssoftware hingewiesen wurde.
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Sören Siebert auf Google+