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Das Buchen von Reisen im Internet wird immer beliebter. Immer wieder findet man bei Reiseveranstaltern dabei Angebote, welche eine automatische Reiseversicherung beinhalten, ohne dass Kunden diese selbst gebucht haben. Ob dies zulässig ist, hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden.
Ein Kunde hatte sich auf einem Online-Reiseportal einen Flug für eine Reisebuchung ausgewählt. Während diesem Buchungsvorgang erschien dem Kunden eine Kostenaufstellung auf der Webseite unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“. Neben den eigentlichen Flugkosten und den üblichen Beiträgen für „Steuern und Gebühren“ gab es dort ebenfalls einen Punkt einer Reiserücktrittsversicherung. Der Kunde hatte diese jedoch zu keiner Zeit hinzugefügt, noch wurde er gefragt, ob er diese hinzufügen möchte.
Um diese Versicherung wieder aus der Reisebuchung zu entfernen, musste der Verbraucher diese entfernen und damit sein Einverständnis ausdrücklich verweigern, worauf er auch erst am Ende des Buchungsvorgangs hingewiesen wurde.
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Dies sah der Bundesverband für Verbraucherzentralen als rechtswidrig an und beschritt den Klageweg gegen den Betreiber des Online-Reiseportals. Er verlangte Unterlassung, da seiner Ansicht nach eine solche „Opt-out“-Regelung nicht zulässig sei. Im Wege einer Vorabfrage wendete sich das OLG Köln hinsichtlich dieses Punktes an den Europäischen Gerichtshof.
Der Europäische Gerichtshof entschied Mitte Juli 2012 (Urteil vom 19.07.2012 – Az.: C-112/11) gegen das Online-Reiseportal und zugunsten der Verbraucher.
Nach Ansicht der europäischen Richter fallen Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung unter sog. „Zusatzkosten“ i.S.v. Art. 23 der VO NR. 1008/2008. Dies wird damit begründet, dass darunter alle Kosten fallen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Flugreise entstehen.
Ein Kunde, der eine Reisebuchung im Internet durchführt, muss auf diese Kosten klar, transparent und auf eindeutige Art und Weise hingewiesen werden. Dieser Hinweis darf dabei nicht wie vorliegend erst am Ende der Buchung erfolgen, sondern muss bereits zum Beginn mitgeteilt werden, so die Richter des EuGH. Außerdem muss der Verbraucher sein Einverständnis ausdrücklich für die Reiserücktrittskostenversicherung erklären können und sich nicht gegen eine automatisch hinzufügte Versicherung erklären müssen, indem er diese erst wieder entfernen muss.
Fazit
Der Europäische Gerichtshof hat ein begrüßenswertes, da verbraucherschützendes Urteil gesprochen: Die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung dürfen einem Verbraucher nur dann berechnet werden, wenn er diese auch selbst gebucht hat. Reiseportalen ist es danach untersagt, im Rahmen einer Reisebuchung im Internet Rücktrittsversicherung automatisch hinzu zu buchen.
In einem anderen Fall hatte das KG Berlin im September 2011 zu entscheiden, ob ein Verbraucher bei Nichtantritt einer Reise den Reisepreis trotzdem zu zahlen hat. Im konkreten Fall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher die Kosten nicht zahlen muss, da er durch die AGB des Reiseveranstalters unangemessen benachteiligt worden war.
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Sören Siebert auf Google+