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LG Frankfurt/Main: Wettbewerbsverletzung durch Abofallen-Betreiber

Über die Betreiber von so genannten Abofallen haben wir und zahlreiche andere Medienformate schon zu Genüge berichtet – scheinbar geht es den Abofallen-Betreibern jetzt jedoch so langsam an den Kragen:

Nicht nur, dass die Bundesverbraucherzentrale vor dem Landgericht Hanau erstritten hat, dass ein großer Betreiber von Abofallen – die Online Content Ltd. – seine durch das Betreiben der Abofallen erzielten Gewinne für das Gewinnabschöpfungsverfahren offen legen muss. (Urteile vom 1. und 17. September 2008, Az. 9 O 551/08 und 1 O 569/08). Sofern die sich Bundesverbraucherzentrale in dem Gewinnabschöpfungsverfahren gegen die Online Content Ltd. durchsetzen kann, kommen alle von dem Unternehmen durch die Abofalle erzielten Gewinne der Staatskasse zu Gute. Die Online Content Ltd. hat zwischenzeitlich Berufung gegen die Urteile eingelegt.

Nun hat jedoch auch der erste Mitbewerber einen Sieg gegen die Online-Content Ltd. errungen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat es der Online Content Ltd. mit Beschluss vom 16.10.2008 (Az. 2-06 O 514/08) im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorläufig untersagt, Internetnutzer zur Anmeldung auf fabrik-verkauf.de aufzufordern, ohne deutlich auf die anfallenden Kosten hinzuweisen.

Antragsteller war die Berliner Private Sale GmbH, die unter brands4friends.de eine kostenlose Plattform zum Anbieten von Restposten und Saisonware betreibt und somit in einem direkten Wettbewerbsverhältnis zu dem von der Online Content Ltd. betriebenen Angebot steht.

Auf der Internetseite von fabrik-verkauf.de ist mittlerweile ein einigermaßen deutlicher Hinweis auf die anfallenden Kosten zu finden; bisher ist es nicht bekannt, dass die Rechtsvertreter des Abofallen-Betreibers Widerspruch gegen den Beschluss des LG Frankfurt / Main eingelegt haben.

Fazit:

Die Luft für Abofallen-Betreiber scheint allmählich wirklich dünn zu werden – man darf auf jeden Fall gespannt sein, ob weitere Mitbewerber juristisch gegen die Angebote der Online Content Ltd. vorgehen werden, was sicherlich keine schlechte Lösung wäre, um die Kostenfallen im Internet ein wenig zu entschärfen.

Autor: Florian Skupin

Rechtsberatung Internetrecht: RA Sören Siebert


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