Viele Menschen kaufen mittlerweile nicht mehr die Originalpatronen der Druckerhersteller, sondern wiederbefüllte Druckerpatronen – zu einem großen Teil wahrscheinlich aus dem Grund, weil diese meist deutlich günstiger als die Markenpatronen sind.
Das Landgericht Köln hatte nun über einen eher kuriosen Fall zu entscheiden. Der Verkäufer hatte nicht etwa wiederbefüllte Patronen als Originale angeboten. Angeboten wurden vielmehr neue Patronen, die im Verkaufsangebot jedoch als „wiederbefüllte“ Druckerpatronen gekennzeichnet waren. Das LG Köln hatte zu entscheiden, ob auch dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.
Die Klägerin ist ein Mitbewerber des Online-Händlers und vertreibt ebenfalls Patronen für Tintenstrahldrucker. Sie rügt, dass eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung seitens des Online-Händlers vorliegt, da sich viele Menschen gerade aus umweltschonenden Gründen dafür entschlössen, statt neuen Patronen wiederbefüllte zu kaufen. Die Werbung mit dem Attribut „wiederbefüllt“ sei also geeignet, um den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin zu beeinflussen.
Dieser Auffassung schlossen sich letztlich auch die Richter des Landgerichts Köln mit ihrem Urteil vom 01.07.2008 (Az. 81 O 167/07) an.
Fazit:
Vor allem der für das Verfahren angesetzte Streitwert in Höhe von 250.000 Euro erscheint auf den ersten Blick sehr hoch. Verkäufern von Druckerpatronen kann also nur dringend geraten werden, genau darauf zu achten, ob die versendeten Druckerpatronen mit den angebotenen übereinstimmen, um die Gefahr einer drohenden Abmahnung und den damit verbundenen Kosten zu minimieren.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Werbung im Internet: RA Sören Siebert
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