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OLG Hamm zum „virtuellen Hausrecht“ gegenüber Mitbewerbern

Wie überall, so gelten auch in der virtuellen Welt des Internets gewisse Regeln von Benimm und Anstand. Wer sich nicht daran hält, der fliegt raus. Von dieser Möglichkeit eines „virtuellen Hausrechts“ machen insbesondere Betreiber von Foren und Chats gerne gebrauch, um so unliebsame Störenfriede der Community zu verweisen. Aber gibt es ein solches virtuelles  Hausrecht tatsächlich und gilt dies auch gegenüber Mitbewerbern? Kann beispielsweise ein Shop-Betreiber einen Konkurrenten, durch Sperrung von dessen IP-Adresse, den Zugang versagen und ihn somit „aussperren“?

Ja, urteilte nun das OLG Hamm (Az. 4 U 37/08), jedoch unter der Voraussetzung, dass sich der Betroffene nicht wie ein normaler Nutzer verhalte. Im Kern der Entscheidung ging es jedoch nicht um einen Störenfried, wie beispielsweise bei Foren oder Chats, sondern um das Sperren aufgrund einer exzessiven Nutzung durch ein automatisches Sicherheitssystem.

So war im vorliegenden Fall die Klägerin vom Sicherheitssystem des Beklagten – beide sind Wettbewerber und betreiben jeweils einen Online-Shop für Druckerzubehör – gesperrt worden, nachdem dieses 652 Seitenaufrufe innerhalb von zwei Stunden über die IP-Adresse der Klägerin registriert hatte. Dabei wurden Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert, wobei die Seitenabfrage innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben erfolgte. Daraufhin reagierte das Sicherheitssystem der Webseite und belegte die Beklagte mit einer IP-Sperre. Eine Aufhebung der Sperre war auch nach mehreren Wochen nicht erfolgt.

Nach Ansicht der Klägerin sei eine solche Sperre eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers und nach § 4 Abs. 10 UWG wettbewerbswidrig. Die von ihr durchgeführte Abfrage rechtfertigte die Klägerin mit einer Überprüfung von Werbeaussagen des Beklagten, der damit warb, mehr als 5.000 lieferbare Artikel zu verfügen. Laut der Klägerin sei dieser durch das Abrufen der Daten weder in seiner gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt worden, noch würde sich das Aufrufverhalten der Klägerin von dem eines normalen Verbrauchers unterscheiden. Ferner sei die Aufruffrequenz zu niedrig gewesen, als das aus Sicht der Beklagten von einem Angriff durch Schwachstellenscanner und Spam-Systeme ausgegangen werden könne.

Die Richter sahen dies jedoch anders und wiesen die Klage ab. So handele es sich in diesem Fall nicht um die zielgerichtete Erteilung eines „virtuellen Hausverbots“ gegenüber der Klägerin, sondern lediglich um eine automatisch ausgelöste Sperre durch eine Schutzsoftware des Beklagten. Auch wenn das Gericht die Überprüfung von Werbeaussagen durchaus für zulässig erachtet hat, hat eine solche jedoch im Rahmen eines normalen Nutzerverhaltens zu erfolgen. Das Aufrufen von 652 Seiten innerhalb von  zwei Stunden in Verbindung mit einer „derart atypischen Aufrufstruktur, verlässt ersichtlich den Bereich des normalen Kundenverhaltens“, so die Richter in ihrer Begründung. Weiterhin habe das Abrufverhalten der Klägerin durchaus die Gefahr einer für den Beklagten nicht hinnehmbaren Störung beinhalten.

Fazit:

Ein allgemeines virtuelles Hausrecht hat das Gericht abgelehnt. Aber auch Betreiber von Webseiten dürfen Nutzer unter der Voraussetzung aussperren, dass sich diese nicht „normal“ verhalten. Dabei reicht es schon aus, wenn allein das Verhalten eines Nutzers die Gefahr einer betrieblichen Störung beinhaltet. Eine Konkretisierung dieser bedarf es dabei nicht.

Autor: Christian Hense

Rechtsberatung Wettbewerbsrecht und Internet: RA Sören Siebert


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