Je länger ein Unternehmen auf dem Markt ist, desto mehr Vertrauen genießt es in der Regel bei seinen Kunden. Schließlich ist die Gefahr nicht so groß, dass es plötzlich von der Bildfläche verschwindet und eventuell bestellte (und per Vorkasse bezahlte) Produkte nicht mehr ausliefert.
Vor einiger Zeit hatte sich das Oberlandesgericht Jena deshalb mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Werbung mit dem Gründungsjahr eines Unternehmens wettbewerbswidrig ist und kam mit Urteil vom 02.04.2008 (Az. 2 U 906/07) zu folgender Entscheidung:
Nach den Ausführungen der Richter liegt bei einer Werbung mit dem Gründungsjahr grundsätzlich keine irreführende Werbung und damit kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn mit dem korrekten Gründungsjahr geworben wird und zu diesem Zeitpunkt auch schon eine „ausreichende Kontinuität der Unternehmensführung vorliegt.“
Treffen die beiden obigen Merkmale nicht zu, liegt – so die Richter – eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor.
Fazit:
So verlockend es auch klingen mag, die eigene Firma auf dem Papier ein wenig „älter“ zu machen und in der Folge als seriöser da zu stehen: Jeder Unternehmer sollte sich bewusst sein, dass es zu kostspieligen Abmahnungen kommen kann, wenn mit einem falschen Gründungsjahr geworben wurde oder in diesem Gründungsjahr die Unternehmensführung nicht als „kontinuirlich“ angesehen werden kann.
Autor: Florian Skupin
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