Wer kennt sie nicht, die Werbung von Praktiker? In unregelmäßigen Abständen heißt es über Funk & Fernsehen: „20% auf alles, außer Tiernahrung.“ Vergangene Woche hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob der Slogan eine irreführende Werbung darstellt und in der Folge wettbewerbswidrig ist, wenn zum Beginn der Aktion die Preise für einzelne Produkte angehoben worden sind.
Geklagt hatte Bundesverband der Wettbewerbszentralen gegen Praktiker, da – wie durch Testkäufe belegt wurde – bei einer Rabattaktion im Januar 2005 vier der insgesamt 70.000 angebotenen Produkte in der Woche vor der Rabattaktion günstiger verkauft wurden und anschließend die Preise angehoben wurden, um darauf sodann 20% Rabatt zu geben.
Der Bundesverband der Wettbewerbszentralen sah hierin eine irreführende Werbung seitens Praktiker. Dieser Rechtsauffassung schlossen sich nun auch die Richter des Bundesgerichtshofes mit ihrem Urteil vom 20.11.2008 (Az. I ZR 122/06) an, nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatten.
Fazit:
Die Richter des BGH äußern sich in ihrem Urteil deutlich und unmissverständlich. Es kann jedem Händler also nur empfohlen werden, keine Preiserhöhungen vor dem Start einer Rabattaktion durchzuführen, da – wie die Richter festgestellt haben – schon die Preiserhöhung einzelner Artikel eine irreführende Werbung darstellt und somit u.a. von Mitbewerbern mit einer Abmahnung geahndet werden kann.
Autor: Florian Skupin
Wettbewerbsrecht im Internet: RA Sören Siebert
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