
Unwirksame AGB-Klauseln sind seit Jahren ein Klassiker unter den Abmahnungen von Shopbetreibern. Oftmals verlässt man sich bei der Erstellung von AGB auf „Muster“ aus dem Netz oder kopiert beliebige Texte von anderen Webseiten. In den meisten Fällen bringen diese AGB den Shopbetreibern nicht nur keine rechtlichen Vorteile, sondern sorgen im Gegenteil für kostenpflichtige Abmahnungen.
Dass unzulässige AGB-Klauseln regelmäßig auch abgemahnt werden können, ist ständige Rechtsprechung der Gerichte. Das Kammergericht Berlin (5 W 248/0) hat von diesem Grundsatz nun jedoch eine Ausnahme entwickelt.
Im vorliegenden Fall war ein Onlinehändler per Abmahnungen gegen einen vermeintlichen Wettbewerber vorgegangen, der die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren in den AGB unzulässig verkürzt hatte. Das Gericht entschied zwar, dass diese Klausel tatsächlich rechtswidrig war. Der Abmahner konnte nicht beweisen, dass der Shopbetreiber unter Verwendung dieser AGB-Klausel auch tatsächlich gebrauchte Waren angeboten oder verkauft hatte. Zwar hatte der Händler unstrittig Neuware verkauft, da sich die Klausel aber nur auf gebrauchte Waren bezog, konnte nicht nachgewiesen werden, dass es hier tatsächlich zu einem Wettbewerbsnachteil gekommen war.
Fazit:
Entwarnung bei Thema Abmahnungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen kann hier nicht gegeben werden. Das KG Berlin hatte eine sehr spezielle Konstellation zu entscheiden, in der nicht die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Klausel im Mittelpunkt stand, sondern die Frage danach, ob es durch diese Klauseln im vorliegenden Fall überhaupt zu einem Rechtsverstoß gekommen ist.
Rechtssichere AGB für Ihren Onlineshop: RA Sören Siebert
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