Viele Menschen haben mittlerweile festgestellt, dass es nicht unbedingt der Handwerker vor der eigenen Haustür ist, der die besten Konditionen für eine Auftragsarbeit bietet – aus diesem Grund stellen immer mehr Menschen ihre Aufträge auf Plattformen wie my-hammer.de ein. Interessierte Dienstleister können hier ein Gebot auf den Auftrag abgeben – je niedriger das Gebot ist, desto höher ist natürlich auch die Chance, seine Mitbewerber beim Kampf um sie Aufträege „auszustechen“.
In der Folge des Auktionsmodells von my-hammer kommt es daher – gerade von Dienstleistern, die noch nicht so viele Bewertungen sammeln konnten - nicht selten zu „Dumpingangeboten“.
Das Landgericht Hamburg hat jetzt jedoch mit seinem Urteil vom 29.07.2008 (Az. 312 O 228/08) entschieden, dass „Dumpingangebote“, die unterhalb einer berufsspezifischen Honorarordnung liegen, wettbewerbswidrig sind und in der Folge unterlassen werden müssen.
Im vorliegenden Fall hat sich die Wettbewerbszentrale gegen ein Architekturbüro juristisch durchgesetzt, das bei einer Ausschreibung den Mindesthonorarsatz gem. Honorarzone III der für Architekten geltenden HOAI um mehr als 10.000 EUR unterschritten hatte.
Fazit:
Wer als Auftragnehmer bei my-hammer.de unterwegs ist, sollte also ganz genau prüfen, ob es berufsrechtliche Regelungen gibt, die Mindesthonorarsätze festschreibengibt. Unterschreitet man diese, drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern oder der Wettbewerbszentrale.
Autor: Florian Skupin
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