Die Frage, wie ein abmahnsicheres Impressum aussehen muss, beschäftigt Webseitenbetreiber, seit es die gesetzliche Impressumspflicht gibt. Das LG Essen (Az.:44 O 79/07) hat in einem aktuellen Urteil eine strittige Fragen geklärt.
Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass die Unternehmensform als auch der Inhaber bzw. eine vertretungsberechtigte Person benannt werden müssen. Das beklagte Unternehmen hatte lediglich die Bezeichnung "H- Verlag" angegeben, verbunden mit der Benennung eines „Verlagsleiters". Beides sah das Gericht als nicht ausreichend an. Aus der Bezeichnung „Verlag“ lässt sich die Rechtsform nicht erkennen. Auch die Bezeichnung "Verlagsleiter" sagt ebenfalls nichts darüber aus, ob es sich um einen Angestellten oder den Inhaber handelt.
Auch über eine weitere immer wieder umstrittene Frage hat das Gericht entschieden. Viele Webmaster und Shopbetreiber verzichten auf die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum, etwa um unnötige Spam-Mails zu vermeiden. Statt dessen wird ein Kontaktformular eingebunden. Auch dies sieht das LG Essen als nicht ausreichend an. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG spricht von "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Diese Angabe, so das Gericht, kann in der Regel nur durch eine E-Mail-Adresse erfolgen, ein Kontaktformular genügt hierfür nicht.
Fazit:
Die Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) wurden durch das LG Essen weiter konkretisiert. Shopbetreiber und gewerbliche Seitenbetreiber sollten darauf achten, ein Impressum online zu stellen, das diesen Anforderungen genügt. Andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Gerichtsprozesse.
Autor: RA Sören Siebert -Rechtsberatung rechtssicherer Onlineshop
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