Weit mehr als 600 Computerspiele gelten in Deutschland als jugendgefährdend und stehen auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Wurde ein Spiel indiziert, gelten für den Verkauf strenge Auflagen.
Wird ein Spiel jedoch auch nach dessen Indizierung angeboten, so handelt der Verkäufer wettbewerbswidrig. Das entschied das OLG Hamburg. Hier hatte ein Online-Händler das am 31.03.2006 indizierte Spiel "50 Cent Bulletproof" auch nach seiner Aufnahme auf den Index für Kinder und Jugendliche weiterhin frei zugänglich angeboten. Am 9. April wurde dieser daraufhin abgemahnt.
Zu Recht befanden die Richter in ihrem Urteil (v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 81/07). Denn durch den Weiterverkauf des indizierten Spiels hatte sich der Online-Händler einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft. Auch die erst nach Veröffentlichung des Spiels erfolgte Indizierung durch die BPjM rechtfertige nach Ansicht der Hamburger Richter nicht den Weiterverkauf.
Viel mehr sei der Händler gar verpflichtet gewesen, sein Sortiment regelmäßig auf mögliche Indizierungen zu überprüfen und entsprechende Software umgehend aus dem Angebot zu entfernen.
Auch befanden die Richter, sei die von der Klägerin abgewartete Frist von einer Woche nach Indizierung des Spiels ausreichend gewesen. Damit stand dem Beklagten ausreichend Zeit zur Verfügung auf die Indizierung des Spiels zu reagieren und seinen damit verbundenen Pflichten als Händler nachzukommen.
Fazit:
Händler die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten künftig regelmäßig einen Blick in das amtliche Mitteilungsblatt "BPjM-Aktuell" der Bundesprüfstelle werfen. Hier finden sich aktuelle Indizierungslisten, gesetzliche Neuerungen und Urteile zum Jugendschutz. Eine Aufnahme in den E-Mail-Verteiler kann man über die Website www.bundespruefstelle.de/bpjm/publikationen.html beantragen.
Autor: Christian Hense
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