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Tele2 verliert Rechtsstreit wegen irreführender Werbung

Das OLG Düsseldorf stuft Werbung mit Freiminuten als Startgeschenk als unzulässig ein, wenn diese an bestimmte, nicht auf den ersten Blick sichtbare Bedingungen geknüpft sind.

Gerade auf dem Telekommunikationsmarkt herrscht in den letzten Jahren ein starker Wettbewerb, weil immer mehr „Discount-Anbieter“ und Anbieter von „Billig-Vorwahlen“ auf den Markt strömen. Um neue Kunden für sich zu gewinnen, offerierte das Unternehmen Tele2 Neukunden ein „Startgeschenk“ in Höhe von 180 Freiminuten, die laut einem unauffälligen Hinweis für die Telefonie ins Festnetz galten. Hierzu erhielten die Neukunden eine einmalige Gutschrift in Höhe von 4,18 EUR, was ebenjenen 180 Minuten Telefonie ins Festnetz entspricht.

Gegen diese Art der Werbung setzte sich die Deutsche Telekom zur Wehr – zu Recht, wie die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 19. Mai 2009 (Az. I-20 U 77/08) feststellten und sich damit dem Urteil vom LG Düsseldorf anschlossen. Nach Ansicht des Gerichts erweckt die Tele2-Werbung unzutreffender Weise den Eindruck, dass die Neukunden in alle Netze kostenlos 180 Minuten telefonieren könnten, obgleich sie aufgrund höherer Verbindungsentgelte bei Mobilfunk- und Auslandsgesprächen nicht der Fall ist.

Folglich stuften die Richter die Werbung als irreführend und in der Folge wettbewerbswidrig ein. Auch eine entsprechende Fußnote in der Werbung mit Detailerklärungen – so die Richter weiter – ist im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, um die Irreführung der Werbung aufzuheben, weil schon die „blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig“ war.

Fazit:

Es kann jedem Unternehmer nur empfohlen werden, sich vor der Veröffentlichung von Werbekampagnen rechtlich beraten zu lassen. Anderenfalls kann die eigentlich zur Neukundengewinnung gedachte Werbung ganz schnell nach hinten losgehen und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.


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