Die Verwendung eines Stiftung Warentest-Logos ist irreführend und in der Folge wettbewerbswidrig, wenn sich das getestete und das angebotene Produkt in wesentlichen Aspekten unterscheiden.
Was war passiert?
Der Lebensmittel-Discounter ALDI hatte ein Oliven-Öl zum Verkauf angeboten, welches im Erntezeitraum 2007/2008 das Testurteil „gut“ erzielte. Obwohl es sich bei dem erhältlichen Produkt um einen anderen Erntezeitraum handelte, verwendeten die Verantwortlichen des Discounters dennoch das frühere Stiftung Warentest-Logo zur Bewerbung des Oliven-Öls.
Die Richter des Landgericht Duisburg stellten an dieser Stelle mit Urteil vom 29. Mai 2009 (Az. 22 O 121/08) fest, dass ebenjenes Verhalten eine irreführende Werbung darstellt und somit in der Folge wettbewerbswidrig ist. Gerade beim Bewerben von Produkten – so die Richter in ihrer Urteilsbegründung -, deren Qualität aufgrund verschiedener Umstände schwanken kann, ist eine umfassende Prüfung dahingehend erforderlich, ob auch ein neueres Projekt (an dieser Stelle: ein späterer Erntezeitraum) mit dem Ergebnis des alten Testes beworben werden kann.
Fazit:
Verkäufer, die ihre Produkte unter Verwendung von Testurteilen bewerben, sollten stets darauf achten, dass das zur Werbung verwendete Testurteil auch wirklich zum Produkt passt. Schon ein Abweichen vermeintlich unwichtiger Details wie des Erntejahrgangs eines Produktes kann – wie das Urteil vom LG Duisburg gezeigt hat – dazu führen, dass die Werbung als irreführend anzustehen ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann!
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