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Telefonwerbung: unzulässige Nutzung persönlicher Daten nach Gewinnspielteilnahme

Wer kennt das nicht: Einmal an einem Gewinnspiel teilgenommen und schon erhält man ständig Werbeanrufe oder Werbeflyer. Zu diesem Problem hat das LG in seiner Entscheidung vom 15.05.2008 (Az.: 14 O 61/08) Stellung genommen.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Beklagte Gewinnspiele veranstaltete und dabei Flyer verteilte, mit denen man an einem Gratisspiel beim Rentenlotto teilnehmen konnte. Durch einen Anruf bei der Beklagten konnten die Teilnehmer erfahren, ob dieser bei dem Gewinnspiel gewonnen hat. Unter den Teilnahmebedingungen war geregelt:
"Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittelt, damit wir Sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen."

Die Richter am Landgericht Bochum entscheiden, dass eine solche Handlung der Beklagten wettbewerbswidrig sei. Die Klausel – so die Richter – stellt eine Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Der erste Halbsatz dient zwar zur Information, dass die abgefragten Daten gespeichert und irgendwann übermittelt werden. Allerdings enthält der zweite Halbsatz die Begründung dafür und erläutert den Zweck der Speicherung und Übermittlung. Der Grund ist demnach, dass der Verbraucher weiter informiert und auch telefonisch beworben werden dürfen.
Die Nutzung der Daten für werbliche Anrufe stellt nach Auffassung der Richter eine unzumutbare Belästigung dar. Dies stellt sich allerdings anders dar, wenn die Beklagte eine ausdrückliche telefonische Zustimmung des Kunden erhält.

Fazit:

Sind die Teilnahmebedingungen so formuliert, dass sich neben dem Speichern der Daten auch zukünftige telefonische Werbung vorgehalten wird, stellt dies eine unzulässige Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Daher handelt es sich bei der Nutzung der Daten für werbliche Zwecke um eine unzumutbare Belästigung. Es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden.
Autorin: Christin Plescher


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