Um Waren schneller an den Kunden zu bringen, werben Händler insbesondere auf Auktionsplattformen wie eBay häufig mit einer sogenannten Echtheitsgarantie. Zusätzlich wird auch gern ein versicherter Versand angepriesen. Dies ist in den meisten Fällen aber unzulässig.
Was war geschehen?
Der Beklagte war Händler für Kosmetikartikel, die er innerhalb Europas bei einer Auktionsplattform anbot. Für den Versand bot er sowohl den versicherten als auch den unversicherten Versand, zu jeweils abweichenden Preisen, an. Zudem enthielt das Angebot folgenden Hinweis:
Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren."
Der Kläger – ein Konkurrent des Beklagten – hält das Angebot wegen des genannten Punktes für wettbewerbswidrig und fordert daher die Unterlassung dieser Werbung.
Entscheidung des Gerichts
Zu Recht, entschied das Landgericht Bochum (Urteil vom 10.02.2009, Az.: 12 O 12/09). Nach Auffassung der Richter besteht zum einen das wettbewerbsrechtlich unlautere Verhalten darin, dass die Kunden durch unterschiedliche Versandkostenangaben in die Irre geführt werden. Der Kunde geht durch den höheren Betrag des versicherten Versands davon aus, dass dies Vorteile mit sich bringt. Tatsächlich hat allerdings der Unternehmer allein das Risiko des Versands zu tragen. Zum anderen verschafft die Angabe einer Echtheitsgarantie dem Händler gegenüber seinem Konkurrenten einen ungerechtfertigten Vorteil. Auch hierbei handelt es sich um ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten, da die Kunden durch die Angabe einer Echtheitsgarantie davon ausgehen, dass ihnen besonderer Vorteil beim Kauf dieser Ware entsteht. Das Gericht stellt zudem klar, dass es dem Verkäufer grundsätzlich nur gestattet ist, Originalware zu liefern.
Fazit:
Werbung für seine Produkte zu machen ist zwar verkaufsnotwendig, allerdings sollten hierbei nicht die rechtlichen Gegebenheiten außer Acht gelassen werden. Andernfalls könnte dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen, wie im vorliegenden Fall.
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