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Unvollständiges Impressum ist abmahnfähig

Mit der Frage, wie ein vollständiges Impressum auszusehen hat und wie dieses Impressum auf einer Website eingefügt werden muss, hat sich das Landgericht Düsseldorf (Az.: 34 O 188/02) auseinander gesetzt.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG hatte ein Unternehmen, welches Reifenwaschanlagen herstellt und vertreibt, einem Wettbewerber untersagen lassen, unter der entsprechenden Domain eine Website zu betreiben, die nicht den im Teledienstegesetz vorgegebenen Anforderungen entspricht. Das Impressum mit Angaben zu der Firmenbezeichnung, der Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Handelsregistereintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer war erst über mehrer Zwischenschritte auf der 4. Seite des Webauftrittes zu erreichen. Dies erfülle nicht die Anforderungen des Gesetzes, wonach die Angaben eines Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen. Die Antragstellerin sah im Verstoß gegen die Vorschriften des TDG zugleich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen § 1 UWG.

Die Richter geben der Antragstellerin Recht. Da der Nutzer sich erst durch 4 Seiten klicken muss, um auf das Impressum zu stoßen, kann von „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ keine Rede sein. Der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht des TDG stellt nach der Auffassung des LG Düsseldorf auch einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Die Regelungen des TDG seien verbraucherschützende Normen, die Antragsgegnerin verschaffe sich durch die unrichtigen Angaben einen ungerechtfertigten und sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung.

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