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Streitwert bei Spam-Mails

Das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 106/02) hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, wie hoch der Streitwert in einen Verfügungsverfahren anzusetzen ist, durch dass das unverlangte Zusenden von Werbemails untersagt werden soll.

Der Streitwert ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. In die Überlegungen der Streitwertbestimmung fließt dabei das wirtschaftliche Interesse an dem geltend gemachten Anspruch (hier das Unterlassen der Zusendung unerwünschter Werbemails) ein. Obwohl die Richter erkannten, dass bei einmaligem Herunterladen einer Werbemail nur ein geringer finanzieller Schaden entsteht, hielten sie einen Streitwert von 15.000 DM für angemessen.

Dies wurde vor allem damit begründet, dass aufgrund der geringen Kosten des eMail-Marketing eine erhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Daneben ist hohe Streitwert deswegen gerechtfertigt, da die Kommunikation via eMail für den Antragsteller (hier eines Journalisten) von besonderer geschäftlicher Bedeutung war. Bei der Privatnutzung einer eMail-Adresse kann dagegen nicht in jedem Fall von einem solchen Interesse ausgegangen werden.

 


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