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Gegen das „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdienstenummern“ wurde von dem Münchener Rechtsanwalt von Gravenreuth Verfassungsbeschwerde erhoben. Hierbei geht es ihm um die Überprüfung des neuen § 43 b des Telekommunikationsgesetzes (TKG), http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg. Hierin ist geregelt, dass der Preis bei 0900- sowie 0190-Mehrwertdiensten auf höchstens 2 Euro pro Minute oder auf maximal 30 Euro bei zeitunabhängiger Einwahl begrenzt ist. Hierdurch soll der Verbraucher vor unseriösen Mehrwertdiensteanbietern und entsprechend überhöhten Telefonrechnungen geschützt werden.
Durch § 43 b TKG sieht sich der Kläger in seiner Berufsausübungsfreiheit unzulässig eingeschränkt. Nachdem der Bundesgerichtshof die telefonische Rechtsberatung über 0190-Nummern für Rechtsanwälte im Jahr 2002 genehmigt hatte, werde den Rechtsanwälten durch § 43b TKG die Möglichkeit genommen, anwaltliche Erstberatungen am Telefon zu einem angemessenen Preis anzubieten. In vielen Fällen würde ein zeitunäbnhängiger Preis von 30 Euro pro Gespräch unterhalb dessen liegen, was das Wettbewerbsrecht oder das Standesrecht der Rechtsanwälte vorschreibt.
Eine telefonische Rechtsberatung kann zwar auch ohne 0190-Mehrwertnummern geschehen, das Bezahlen über die Telefonrechnung ist jedoch einfacher als das Erstellen und Versenden von Rechnungen. Zudem entfällt das Risiko, für die erbrachte Dienstleistung später nicht bezahlt zu werden.
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Das Bundesverfassungsgericht muss nun zunächst entscheiden, ob es die Verfassungsbeschwerde annimmt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht jede Art von Rechtsverletzungen, sondern nur die Verletzung von Grundrechten.
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Sören Siebert auf Google+