Die richtige Platzierung in Suchmaschinen ist entscheidend für den Erfolg einer Website. Wer in den gängigen Suchmaschinen nicht mit seinen Seiten gefunden wird, existiert für die Mehrzahl der Nutzer schlichtweg nicht. Deshalb verwenden Webseitenersteller und Betreiber viel Zeit für Suchmaschinenoptimierung.
Ein Weg ist dabei die vermehrte Verwendung von Metatags im HTML-Code einer Seite. Auf manchen Seiten finden sich, in der regulären Ansicht nicht wahrnehmbar, mehrere hundert solcher Stichworte, die dem Seitenbetreiber bei entsprechenden Suchanfragen ein vorderes Ergebnis in den Suchmaschinen sichern sollen. Nun hatte das Landgericht Essen (Az.: 44 O 166/03) einen solchen Fall von Suchmaschinen-Spamming zu rechtlich zu beurteilen.
Die Verwendung hunderter lexikonartig aufgereiter Suchbegriffe, die selbst bei großzügiger Auslegung keinen Zusammenhang zum Inhalt der Seiten bieten, ist nach Auffassung des LG Essen nicht mit dem Wettbewerbsrecht zu vereinbaren. Es geht dem Betreiber der Seiten durch dieses Suchmaschinen-Spamming nur darum, technische Schwächen der Suchmaschinen auszunutzen und sich so gegenüber Mitbewerbern einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Fazit: Das Gericht stellte klar, dass bei der rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit von Metatags ein großzügiger Maßstab angelegt werden muss. Die Tags müssen im weitesten Sinne einen Zusammenhang zum Inhalt der Seiten aufweisen. Auch die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen oder Namen als Meta-Tags ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn beispielsweise der Seitenbetreiber entsprechende Werblinks auf seinen Seiten geschaltet hat.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
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