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Auskunftserteilung durch Provider bei Urheberrechtsverletzungen

Eine gerade im Zuge der Streitigkeiten um illegale Musikdownloads immer wieder diskutierte Frage betrifft die Pflicht von Access- Providern, Daten von Nutzern im Falle von Verletzungen des Urheberrechts an die Inhaber bzw. Verwerter dieser Rechte herauszugeben. In vielen Fällen ist es allein der Provider, der Auskunft über die Identität der Nutzer beziehungsweise die Betreiber entsprechender Seiten geben kann. Die Rechteinhaber sahen sich bisher jedoch mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass das hierfür maßgebliche Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) einen solchen Anspruch auf Datenherausgabe lediglich gegenüber Strafverfolgungsbehörden sowie Gerichten zum Zwecke der Strafverfolgung vorsieht. Es besteht nach dem TDDSG keine gesetzliche Pflicht von Dienstanbietern, Kundendaten im Rahmen von Zivilverfahren preiszugeben. Möglich ist dies allenfalls über eine Einwilligung der Nutzer zur diesbezüglichen Weitergabe der Daten. Bisher wurden derartige Auskunftsansprüche von Rechteinhabern von den Gerichten und in der juristischen Fachliteratur auch mehrheitlich abgelehnt. Den Rechteinhabern blieb nur der Weg über eine Strafanzeige, um über den Umweg des Strafverfahrens an Namen und Anschrift der Nutzer zu gelangen.

Nun hatte das Landgericht Hamburg (Az.: 308 O 264/04) über einen derartigen Fall zu entscheiden. Der Rechteinhaber der Gruppe Rammstein fand auf einem Angebot eines ftp-Servers Lieder der Gruppe, die illegal über das Netz angeboten wurden. Der Rechteinhaber verlangte daraufhin vom Provider Auskunft bezüglich der Nutzerdaten. Der Provider lehnte diesen Auskunftsanspruch hingegen unter Verweis auf den Datenschutz ab und der Streit landete vor Gericht.

Das LG Hamburg bejahte zur Überraschung vieler einen Auskunftsanspruch des Providers. Zwar stellte das Gericht fest, dass ein solcher unmittelbarer Auskunftsanspruch keine gesetzliche Grundlage hat. Das Gericht zog hierfür jedoch die Norm des § 101a Abs.1 UrhG heran. Danach kann der Rechteinhaber vom Verletzer Auskunft über die Herkunft sowie den Vertriebsweg von Vervielfältigungsstücken verlangen. Unmittelbar kann diese Norm jedoch nicht angewandt werden. Das Zugänglich machen digitaler Musikdateien im Netz stellt keine Vervielfältigung dar, sondern ist als öffentliches Zugänglichmachen einzustufen. Dieser Fall ist jedoch nicht von dem Auskunftsanspruch des § 101a UrhG gedeckt. Das Gericht wendete diese Norm aber in analoger Anwendung an, da hier eine planwidrige Regelungslücke des Urhebergesetzes gesehen wurde. Bei der Einführung der Norm des § 101a UrhG im Jahre 1990 war noch nicht abzusehen, dass durch das Internet massive Rechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen geschützter Werke möglich sein würde. Deshalb müsse der betreffende Auskunftsanspruch auch auf die vorliegenden Fälle übertragen werden.

Das Gericht bestätigte auch, dass die Verantwortlichkeitsregelungen des TDG einem solchen Anspruch nicht entgegenstehen. Hiernach sind Diensteanbieter für fremde Inhalte Ihrer Kunden und Nutzern nur in beschränktem Umfang verantwortlich zu machen. Im Falle der verschuldensunabhängigen Störerhaftung würden diese Haftungsprivilegierungen jedoch nicht von einer Haftung befreien.

Das Urteil ist bereits auf heftige Kritik gestoßen. Zum einen, da das Gericht entgegen der Meinung vieler Juristen die maßgeblichen Spezialnormen von TDDSG und TKG als nicht abschließend betrachtet. Ein weiteres Argument gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Urheberrechtsgesetz ist der Umstand, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch bei der letzten Neufassung des Urheberrechts diskutiert wurde, aber nicht in das Gesetz aufgenommen wurde. Wenn der Gesetzgeber dieses Problem jedoch gesehen hat und es bewusst nicht regeln wollte, ist auch kein Platz für die analoge Anwendung anderer Normen auf entsprechende Fälle.

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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