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Widerrufsfrist bei eBay – ein Monat statt 2 Wochen

Die Frage nach der Dauer des Widerrufsrechts auf Auktionsplattformen wie eBay wurde bisher in den meisten Fällen mit 2 Wochen beantwortet. Aufgrund eines Beschwerdeverfahrens über eine einstweilige Verfügung hat sich nun das Kammergericht Berlin mit dieser in der Praxis sehr relevanten Frage auseinandergesetzt.

Das Widerrufs- und Rückgaberecht im Online-Handel ist in den Regeln über den Fernabsatz des BGB geregelt. Danach besteht ein Widerrufsrecht, wenn es sich um ein Geschäft zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) handelt. Nicht davon erfasst sind Verträge zwischen zwei Verbrauchern (C2C) oder zwei Unternehmern (B2B). Die Frist, in der das Widerrufsrecht ausgeübt werden muss, spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Grundsätzlich kann ein Verbraucher den Vertrag binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Voraussetzung für den Fristbeginn ist jedoch, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde und die Ware erhalten hat. Wird der Verbraucher jedoch erst nach Vertragsschluss auf die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen, so gilt eine Frist von einem Monat ( § 355 Abs.2 S.2 BGB).

Das Kammergericht Berlin  (Az.: 5 W 156/06) hatte nun zu entscheiden, ob beim Handel auf eBay die Belehrung mit oder erst nach Vertragsschluss erfolgt. Durch die Abgabe des höchsten Gebotes oder die Betätigung der Sofort-Kauf-Option kommt der Kaufvertrag zwischen gewerblichem Anbieter und Verbraucher zustande. Zwar besteht die Möglichkeit für den Verbraucher in die meist im Angebot eingestellte Widerrufsbelehrung Einsicht zu nehmen. Das Gericht führt jedoch aus, dass dies für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt, da sie nicht „in Textform“ dem Verbraucher persönlich und für das konkrete Geschäft „mitgeteilt“ wird. Dies wäre nur der Fall, wenn der Verbraucher aus freien Stücken die Belehrung auf seinen Computer herunterlädt oder diese ausdruckt. Da dies in den wenigsten Fällen geschieht, ist davon auszugehen, dass bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern bei eBay eine Frist von einem Monat läuft. Zwar wäre es theoretisch möglich, jedem Käufer mit dem Abschluss des Vertrages automatisch eine Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen, doch ist dies praktisch aus technischen Gründen und aufgrund der Vielzahl der getätigten Geschäfte nicht möglich.  

Bisher wurde vielfach die Ansicht vertreten, dass eine Belehrung auch dann noch rechtzeitig in Textform erfolgt, wenn diese unmittelbar nach Vertragsschluss, etwa im Rahmen einer sofort versendeten Bestätigungsmail, erteilt wird. In dem zu entscheidenden Fall spielte dies jedoch keine Rolle, da  auch unmittelbar nach Vertragsschluss keine Belehrung in Textform erfolgt ist.

Fazit:
Aufgrund der Entscheidung des KG Berlin sollten Powerseller, die in der Regel als Unternehmer einzustufen sind, sowie gewerbliche Verkäufer handeln.

Da bei eBay oder vergleichbaren Online-Auktionen die bisher übliche Widerrufsfrist von zwei Wochen zumindest in der behandelten Konstellation als rechtswidrig eingestuft wurde, sollte die Belehrung in einen Monat umgeändert werden. Auch wenn durch das Urteil nicht entschieden wurde, dass eine zweiwöchige Frist stets unzulässig ist, kann eine entsprechende Belehrung in der durch das Kammergericht entschiedenen Konstellation einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil gemäß  4 Nr. 11 UWG darstellen. Dabei sollten auch die Kosten einer auf einen Monat verlängerten Widerrufsfrist den möglichen Kosten einer Abmahnung bis zur verbindlichen Klärung der Frage, etwa durch den BGH, gegenüber gestellt werden.

Auch Shop-Betreiber sollten prüfen lassen, ob diese Entscheidung Auswirkungen auf die Dauer der Widerrufsfrist in Ihrem Shop hat. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass aufgrund dieses Urteils in kürzester Zeit massenhaft Abmahnungen ausgesprochen werden, welche sich auf die Entscheidung des KG Berlin berufen.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

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