Verbraucher die Waren über das Internet erwerben, müssen sich auf die Angaben des Herstellers oder des Verkäufers verlassen können. Gerade da kein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen den Vertragspartnern zustande kommt, entscheiden diese Angaben auch darüber, ob eine Kaufentscheidung getroffen wird oder nicht. Das LG Koblenz (Urteil vom 7.2.2006, Az.: 4 HK O 165 / 05) hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, inwieweit eine falsche Angabe über Lieferfristen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.
In diesem Fall klagte die Wettbewerbszentrale (WBZ) gegen den Betreiber eines Internet - Shops. Der Beklagte hatte in seinem Warensortiment eine hochwertige Digitalkamera zum Kauf angeboten. Weder auf der Angebotsseite noch in der Produktbeschreibung war jedoch ein Hinweis auf die Lieferzeit enthalten. Erst den über einen Link abrufbaren AGB konnte man entnehmen, dass in der Regel alle Artikel innerhalb von 24 Stunden geliefert würden. Bei wenigen Artikeln könne es jedoch zu Lieferengpässen kommen, der Kunde werde aber über den möglichen Lieferzeitpunkt informiert. Bei der vorliegenden Kamera handelte es sich prekärer Weise um ein Modell, das noch nicht in den deutschen Markt eingeführt war und nicht einmal der Hersteller selbst in der Lage war das Produkt zu liefern.
Die Klägerin sah darin einen Fall der irreführenden Werbung. Der Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass der Kunde bei einem solch hochwertigen Produkt mit Wartezeiten zu rechnen habe. Mithin sei in den AGB auf die längere Lieferzeit ordnungsgemäß hingewiesen worden.
Dem folgte das LG Koblenz jedoch nicht und führte zunächst aus, dass der Verbraucher erwarten darf, auf der Produktseite selbst die Lieferzeiten zu finden. Es ist ihm nicht zuzumuten sämtliche Seiten einer Internetpräsenz durchzuklicken, bis er die gewünschte Information findet. Lediglich ein Hinweis in den AGB genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem erwartet der Kunde, dass beworbene Produkte auch in absehbarer Zeit lieferbar sind. Folglich sah das Gericht deswegen im Verhalten des Beklagten einen Fall der irreführenden Werbung. Nach § 5 Abs. 5 UWG ist die Werbung irreführend, wenn man für eine Ware wirbt die nach Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Dies gelte insbesondere auch im Internet-Versandhandel.
Mit dieser Begründung nimmt das LG Koblenz Bezug auf eine aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.04.2005 (Az. I ZR 314/02). Der BGH begründete seine Entscheidung in einem ähnliche gelagerten Fall damit, dass der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, es sei denn auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist wird unmißverständlich hingewiesen.
Fazit:
Für Shop-Betreiber gibt es viele rechtliche Fallen. Um einen Verstoß gegen das UWG durch irreführende Werbung zu vermeiden, ist es wichtig, stets ordnungsgemäß über voraussichtliche Lieferzeiten und verfügbare Mengen der Ware zu informieren. Um sicherzustellen, dass AGB und Shopgestaltung den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genügen sollten sich Shopbetreiber von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.