Das OLG Naumburg (Az.: 10 U 60/06, Urteil vom 22.12.2006) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass bereits die einmalige Übersendung einer unerwünschten Werbenachricht einen unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Der Versand einer Werbe-eMail ist nur zulässig, wenn ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis des Empfängers vorliegt. Fehlt dieses, so nimmt das Gericht eine nicht unerhebliche Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe im Unternehmen an.
Das OLG stellt in seiner Entscheidung fest, dass ein abstrakt geäußertes Interesse an einer Geschäftsbeziehung dafür nicht genügt. Man könne daraus -auch nicht stillschweigend- ein Einverständnis zum Erhalt von eMail-Werbung ableiten. Umgekehrt kann sich auch der Versender nicht auf einen möglichen Bedarf des Empfängers berufen. Selbst wenn der Empfänger einer solchen Spam-eMail ebenfalls Werbe-eMails verschickt, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass er mit Empfang solcher eMails einverstanden ist. Auch die spätere Bitte um Zusendung weiterer Informationen per eMail lässt einen Verstoß wegen der unaufgeforderten Übersendung von Werbe-eMails (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) nicht entfallen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn spätere Werbe-eMails mit der beanstandeten Spam-eMail nicht im Zusammenhang stehen und zudem nicht ersichtlich sei, dass der Empfänger den Erhalt nachträglich genehmigen wolle. Ungeachtet dessen ist eine nachträgliche Genehmigung der unaufgeforderten Übersendung grundsätzlich ohne Bedeutung, da nur bei einer vorherigen Zustimmung (Einwilligung) ein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG entfalle.
Das Gericht stellt zwar fest, dass eine einzelne unerwünschte Spam-eMail den Grad der bloßen Belästigung nicht überschreite, doch sei eine solche für die Abwägung der Interessen nicht maßgeblich. Vielmehr sei nicht auf den Einzelfall sondern auf das Massenphänomen von unerwünschten Werbe-eMails abzustellen. Das OLG Bamberg (Az.: 3 U 363/05, Urteil vom 06.09.2006) hatte in einer vergleichbaren Entscheidung im Rahmen von B2B (Business-to-Business) -eMail-Werbung zwischen Unternehmen den unerwünschten Erhalt solcher eMails ebenfalls als unlautere Handlung bewertet. Die Richter stellten damals fest, dass eine mutmaßliche Einwilligung nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine nicht hinnehmbare Belästigung.
Fazit:
Gewerbetreibende und Unternehmer sollten beim Versand von eMails besonders darauf achten, dass der Versand vom Empfänger auch gewollt ist. Ist dem nicht der Fall, drohen kostenintensive Abmahnungen. Ebenfalls sollen Unternehmen beim Versand von geschäftlichen eMails darauf achten, dass diese alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben enthalten.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung eMail-Spam und Abmahnungen: Rechtsanwalt Sören Siebert
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.