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Server und Webhosting - Qualität muss Werbung entsprechen

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Das OLG Köln (Az.: 6 U 150/06, Urteil vom 23.02.2007) hatte aktuell über den Fall einer irreführenden Werbung bei einem Nutzungsangebot für Server zu entscheiden. Klägerin wie Beklagte bieten im Internet dediziertes Webhosting an. Darunter versteht man die Möglichkeit Webspeicher nur für eine bestimmte Tätigkeit (dedicated-to-service) oder nur für einen Kunden (dedicated-to-customer) anzubieten. Dabei wird jedem Server ein eigener Host zugeordnet ohne dass mehrere Server über diesen laufen. Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Beklagten vor, zwar mit "High End"-Qualität geworben, jedoch tatsächlich nur eine durchschnittliche Leistung angeboten zu haben. Sie sieht darin einen Fall der irreführenden Werbung im Sinne des § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Das OLG Köln stellte nun fest, dass bei einer Werbung für "High End Server" der Verbraucher bei Fehlen gegenteiliger Hinweise davon ausgehe, dass das angebotene Produkt höchsten Ansprüchen hinsichtlich Technologie und Werthaltigkeit genüge. Er wird in die Irre geführt, wenn das Produkt nur einem durchschnittlichen Standard entspricht. "Es liegt dann eine unlautere irreführende Qualitätsberühmung vor", so das Gericht. Und weiter: "Ob eine Werbung irreführend ist, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht, wobei auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (...). Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen äußerlich einheitlichen Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Diese Grundsätze gelten für eine Werbung im Internet in entsprechender Weise."

Die Verwendung der Bezeichnung "High End" suggeriere dem Verbraucher, dass sich die angebotene Qualität am oberen Ende der Leistungsskala befinde. Im vorliegenden Fall ist dies gerade nicht der Fall. Hierzu das OLG: "Diesem hohen Anspruch wird ein Produkt nicht gerecht, welches sich nur geringfügig - insbesondere nicht positiv - abhebt und auch in Ansehung der auf dem Markt verfügbaren Konkurrenzprodukte (hier: für dediziertes Webhosting) nicht besonders hochwertig und/oder leistungsfähig ist, sondern unstreitig nach dem derzeitigen Stand der Technik in keinem Bereich (etwa: Hardware, Speicher, verbundene Dienstleistungen, Preis) ein überdurchschnittliches Leistungsniveau erreicht." Der Fall einer irreführenden Werbung kann auch nicht dadurch verhindert werden, wenn in der folgenden Beschreibung des Produktes für "besonders fachkundige Verkehrskreise" deutlich wird, dass tatsächlich nur eine durchschnittliche Leistung angeboten wird.

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Fazit:
Die Entscheidung des OLG Köln stärkt die Rechte der Verbraucher und die Rechte von Wettbewerbern. Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Werbeangaben der Wahrheit entsprechen. Zwischen Wettbewerbern liegt in Fällen von irreführender oder falscher Werbung ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Wettbewerbsrecht und eCommerce:
Rechtsanwalt Sören Siebert

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