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BGH definiert Voraussetzungen für vergleichende Werbung

Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 166/03, Urteil vom 07.12.2006) hatte Ende letzten Jahres über einen Fall der vergleichenden Werbung zu entscheiden. Es ging dabei um eine Anzeige für die beliebten Süßigkeiten "Colo-Rado". In dieser hieß es unter anderem, dass dieses Produkt die meisten Zuwächse verzeichnen konnte.

Dagegen klagte eine Konkurrentin vor dem BGH, da sie den Fall einer unzulässigen vergleichenden Werbung verwirklicht sah. Ein Betrachter könne die angegebenen Werte nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Der BGH hatte dazu entschieden, dass es ausreichend sei, wenn ein Sachverständiger in der Lage sei, die angegeben Zahlen zu überprüfen.

Der BGH führte dazu weiter aus: "Allerdings traf die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, soweit die Klägerin über keine genaue Kenntnis verfügte, ob die Angaben in der Werbung nachprüfbar waren, und sie auch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügte und die Aufklärung ohne weiteres leisten konnte (....)." Und weiter: " Denn der Werbende muss die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise darüber informieren, auf welche Art sie die Bestandteile des Werbevergleichs leicht in Erfahrung bringen können, um dessen Richtigkeit nachprüfen zu können, und er muss in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Werbung in einem Prozess kurzfristig nachzuweisen (....)."

Fazit:
In Deutschland ist vergleichende Werbung seit dem 14.07.2000 aufgrund einer EG-Richtlinie unter bestimmten Umständen erlaubt. Damit die EG-Richtlinie in Deutschland rechtliche Wirksamkeit erlangt wurde in § 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein entsprechender Passus eingeführt. Danach müssen die getroffenen Aussagen unter anderem objektiv nachprüfbar sein, der Wahrheit entsprechen und dürfen nicht irreführend sein.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Wettbewerbsrecht und Online-Werbung: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Vertragsrecht
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