Anzeige

Sie sind hier: Internetrecht News Wettbewerbsrecht Pflichtangaben in geschäftlicher Post für Gewerbetreibende nach GewO

Pflichtangaben in geschäftlicher Post für Gewerbetreibende nach GewO

5233
0 Bewertungen, Durchschnitt 0 von 5
Pflichtangaben in geschäftlicher Post für Gewerbetreibende nach GewO0 von 5 basiert auf 0 Bewertungen.

Am 22.05.2007 ist die Reform der Gewerbeordnung (GewO) mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I. 3232) in Kraft getreten. Seit diesem Tag sind nun auch die Regeln für die pflichtgemäßen Angaben auf allen Geschäftsbriefen und eMails rechtlich wirksam. Bislang waren nur Unternehmer auf die das GmbHG, das AktG oder das HGB anwendbar ist betroffen. Mit der Veröffentlichung der Änderungen betrifft dies nun auch Unternehmen auf die die GewO anwendbar ist.

Durch die Einfügung des Passus "und ihre ladungsfähige Anschrift" in § 15 b GewO müssen alle Gewerbetreibenden in ihrer geschäftlichen Korrespondenz, zu der auch eMails zählen, folgende Angaben machen: Familiennamen, (zumindest) einen ausgeschriebenen Vornamen und eine ladungsfähige Anschrift. Die Aufführung der Angaben ist dabei jedoch entbehrlich, wenn es sich um bloße Mitteilungen oder Nachrichten im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen handelt, für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden. Dies gilt nicht für Bestellscheine.

Durch die seit dem 01.01.07 geltende Reform des HGB, AktG und des GmbHG wurde in die Gesetze die Formulierung "gleichviel welcher Form" eingefügt. Diese diente der Klarstellung, dass auch eMails unter die geschäftliche Korrespondenz fallen und auf diesen die entsprechenden Pflichtangaben gemacht werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass diese Klarstellung nun auch im Rahmen der Änderung der GewO gewollt ist und entsprechend gilt.

Anzeige

Fazit:
Seit Ende Mai sind nun auch Unternehmer, auf die die GewO anwendbar ist, verpflichtet, die entsprechenden Angaben in Geschäftsbriefen zu machen. Kommt ein Unternehmen dem nicht nach, droht nach § 146 Abs. 3 GewO eine Verhängung eines Bußgeldes durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Höhe von bis zu 1.000,- Euro. Seit der Änderung des AktG, des HGB und des GmbHG ist dabei rechtlich umstritten, ob Mitbewerber bei fehlenden Pflichtangaben auf der geschäftlichen Korrespondenz eine Wettbewerbsverletzung geltend machen können.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen / eMails: Rechtsanwalt Sören Siebert

Abmahncheck
#LSRfrei: Sie dürfen diesen Beitrag gern kostenfrei zitieren und darauf verweisen.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Pflichtangaben in geschäftlicher Post für Gewerbetreibende nach GewO

Anzeige
Labels: Vertragsrecht

eRecht24 Newsletter

Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

Ihre E-Mail:

Anzeige

Neuste Nachrichten zum Internetrecht als Newsletter Neuste Nachrichten zum Internetrecht als RSS-Feed Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Google+ Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Facebook Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Twitter Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Youtube

Empfehlung

eRecht24 Newsletter

Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

-- oder --
Wir halten uns an den Datenschutz.

Sören Siebert auf

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Für Webmaster und Seitenbetreiber:

Der kostenfreie Disclaimer für Ihre Website

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.