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Pflichtangaben in geschäftlicher Post für Gewerbetreibende nach GewO

Am 22.05.2007 ist die Reform der Gewerbeordnung (GewO) mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I. 3232) in Kraft getreten. Seit diesem Tag sind nun auch die Regeln für die pflichtgemäßen Angaben auf allen Geschäftsbriefen und eMails rechtlich wirksam. Bislang waren nur Unternehmer auf die das GmbHG, das AktG oder das HGB anwendbar ist betroffen. Mit der Veröffentlichung der Änderungen betrifft dies nun auch Unternehmen auf die die GewO anwendbar ist.

Durch die Einfügung des Passus "und ihre ladungsfähige Anschrift" in § 15 b GewO müssen alle Gewerbetreibenden in ihrer geschäftlichen Korrespondenz, zu der auch eMails zählen, folgende Angaben machen: Familiennamen, (zumindest) einen ausgeschriebenen Vornamen und eine ladungsfähige Anschrift. Die Aufführung der Angaben ist dabei jedoch entbehrlich, wenn es sich um bloße Mitteilungen oder Nachrichten im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen handelt, für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden. Dies gilt nicht für Bestellscheine.

Durch die seit dem 01.01.07 geltende Reform des HGB, AktG und des GmbHG wurde in die Gesetze die Formulierung "gleichviel welcher Form" eingefügt. Diese diente der Klarstellung, dass auch eMails unter die geschäftliche Korrespondenz fallen und auf diesen die entsprechenden Pflichtangaben gemacht werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass diese Klarstellung nun auch im Rahmen der Änderung der GewO gewollt ist und entsprechend gilt.

Fazit:
Seit Ende Mai sind nun auch Unternehmer, auf die die GewO anwendbar ist, verpflichtet, die entsprechenden Angaben in Geschäftsbriefen zu machen. Kommt ein Unternehmen dem nicht nach, droht nach § 146 Abs. 3 GewO eine Verhängung eines Bußgeldes durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Höhe von bis zu 1.000,- Euro. Seit der Änderung des AktG, des HGB und des GmbHG ist dabei rechtlich umstritten, ob Mitbewerber bei fehlenden Pflichtangaben auf der geschäftlichen Korrespondenz eine Wettbewerbsverletzung geltend machen können.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen / eMails: Rechtsanwalt Sören Siebert


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