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Mehr Verbraucherrechte gegen Werbe-SMS

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 191/04, Urteil vom 19.07.2007) hat heute über den Auskunftsanspruch von Verbrauchern gegenüber ihrem Handy-Anbieter beim Erhalt unerwünschter SMS-Werbung entschieden. Telekommunikationsanbieter müssen nun Privatpersonen, die zivilrechtlich gegen erhaltene Spam-SMS vorgehen wollen, über den Namen und die Anschrift des SMS-Absenders Auskunft erteilen.

In der Pressemitteilung Nr. 106/2007 des BGH heißt es zum Sachverhalt: "Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein."

Zu den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht."

Und weiter: "Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt."

Fazit:

Die Entscheidung des BGH stärkt die Verbraucherrechte beim unerwünschten Erhalt von SMS-Werbung. Gleichzeitig wird auch eine alte Forderung von Verbraucherschützern erfüllt. Wer jetzt eine unverlangt zugesandte SMS mit Werbeinhalten erhalten hat, sollte diese zunächst als Beweismittel speichern. Danach kann nun die Adresse und der Name des Absenders vom jeweiligen Anbieter erfragt werden, mit der man zivilrechtlich gegen den wettbewerbswidrigen Versand vorgehen kann. Hierbei ist zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Will man nicht selber rechtliche Schritte einleiten, kann man sich auch an die Bundesnetzagentur oder Verbraucherschutzorganisationen wenden.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Spam und unerlaubte Werbung: Rechtsanwalt Sören Siebert


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