
Immer wieder müssen sich deutsche Gerichte mit Fragen zum Thema Abmahnungen und Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen auseinander setzen. So nun auch die Richter des OLG Koblenz zur Frage, was geschieht wenn ein Händler einem Kunden die Ware zusendet, obwohl der Kunde bereits den Widerruf erklärt hat.
Was war passiert?
Ein Internet-Nutzer hatte im Internet eine Ware bestellt, diese jedoch vor der Auslieferung rechtskräftig wiederrufen. Dennoch erhielt er die Ware vom Händler zugesandt. Diese Geschäftspraxis wurde von einem Mitbewerber des Händlers abgemahnt – zu Recht, wie nun das OLG Koblenz in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 17. Juni 2009 (Az. 9 U 120/09) entschied.
Das Urteil
Nach Ansicht der Richter handelt es sich beim dem Zusenden von Waren nach einem erfolgten Widerruf um unlautere Werbung, da ein Versand von nicht gewünschter Ware – so die Richter weiter – als Förderung des Absatzes dieses Waren dient und somit als Werbung zu werten ist, die – weil sie unerwünscht ist – als wettbewerbswidrig zu betrachten ist.
Fazit:
Es kann jedem Online-Händler nur empfohlen werden, nach einem erhaltenen Widerruf die Ware nicht mehr an den ursprünglichen Besteller auszuliefern, um der Gefahr von Abmahnungen vorzubeugen.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2011 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung (gültig ab 04.08.2011).