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Widerrufsrecht: Zusenden der Ware nach erfolgtem Widerruf ist wettbewerbswidrig

Immer wieder müssen sich deutsche Gerichte mit Fragen zum Thema Abmahnungen und Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen auseinander setzen. So nun auch die Richter des OLG  Koblenz zur Frage, was geschieht wenn ein Händler einem Kunden die Ware zusendet, obwohl der Kunde bereits den Widerruf erklärt hat.

Was war passiert?

Ein Internet-Nutzer hatte im Internet eine Ware bestellt, diese jedoch vor der Auslieferung rechtskräftig wiederrufen. Dennoch erhielt er die Ware vom Händler zugesandt. Diese Geschäftspraxis wurde von einem Mitbewerber des Händlers abgemahnt – zu Recht, wie nun das OLG Koblenz in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 17. Juni 2009 (Az. 9 U 120/09) entschied.

Das Urteil

Nach Ansicht der Richter handelt es sich beim dem Zusenden von Waren nach einem erfolgten Widerruf um unlautere Werbung, da ein Versand von nicht gewünschter Ware – so die Richter weiter – als Förderung des Absatzes dieses Waren dient und somit als Werbung zu werten ist, die – weil sie unerwünscht ist – als wettbewerbswidrig zu betrachten ist.

Fazit:

Es kann jedem Online-Händler nur empfohlen werden, nach einem erhaltenen Widerruf die Ware nicht mehr an den ursprünglichen Besteller auszuliefern, um der Gefahr von Abmahnungen vorzubeugen.


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Kommentare
von Elradon
Neulich hatten wir ja die "Diskussion" ja schon zu nem Widerruf und dessen Frist.. dass man auch vor Fristbeginn widerrufen kann.. hier noch mal eindeutig, dass das geht *g*.. war ja eigentlich klar dann..

Ansonsten hat mich das nen bisschen an § 241a BGB erinnert.
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