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T-Mobile, Vodafone und O2 dürfen bei DVB-H kooperieren

Der Standard DVB-H (Digital Video Broadcasting - Handhelds) wird von Experten und Telekommunikationsunternehmen als einer der Übertragungswege der Zukunft für digitalen Videorundfunk auf kleinen Multimedia-Geräten gesehen. Das Bundeskartellamt hatte aktuell nun zu prüfen, ob die Zusammenarbeit der drei großen Mobilfunk-Anbieter T-Mobile, Vodafone und O2 im Rahmen des Aufbaus und Betriebs einer gemeinsamen Plattform gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.

Das Bundeskartellamt hat nun bekannt gegeben, dass kartellrechtliche Schwierigkeiten die eine solche Zusammenarbeit unmöglich machen würden, nicht ersichtlich seien. In der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 14.09.2007 heißt es dazu: "Die Kooperation führt nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamts zwar zu Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere auf dem neu entstehenden Markt für mobilen Rundfunk. T-Mobile, Vodafone und O2 haben jedoch Verpflichtungszusagen angeboten, die nach derzeitiger Einschätzung des Bundeskartellamtes geeignet sind, die bestehenden Wettbewerbsbedenken auszuräumen."

Und weiter: "Die angebotenen Zusagen beinhalten im wesentlichen folgende Punkte:
-(Zwangs-)Koppelungen von DVB-H-Angeboten und Fernseh-/Videoangeboten über Mobilfunk (z.B. UMTS) dürfen nicht durchgeführt werden.
-Die Kunden der Plattform sind hinsichtlich der Auswahl der Programme und Programmpakete frei, soweit keine verbindlichen medienrechtlichen Vorgaben bestehen.
-Der „Electronic Service Guide“ (ESG), ein elektronischer Programmführer, wird nur für die Basis-Daten gemeinsam betrieben.
-DVB-H-Endgeräte müssen auch Empfänger für andere Mobil-TV-Standards (z.B. DMB) enthalten dürfen.
-Der DVB-H-Empfang muss auch auf anderen Endgeräten als Mobiltelefonen ermöglicht werden. Eine Zwangskoppelung mit Mobilfunkverträgen oder Pre-Paid-Guthaben findet nicht statt.
-Die Endgerätespezifikationen der Plattform sind beim Bundeskartellamt auf Anforderung vorzulegen."

Fazit:
Wie das Bundeskartellamt zudem bekannt gegeben hat, haben die beteiligten Unternehmen bis Anfang Oktober 2007 die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Unternehmen müssen nun die entsprechenden Verpflichtungszusagen vorlegen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Internetrecht und Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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