In einer von allen Seiten mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg eine bereits 2004 verhängte Strafe in Höhe von 497,2 Millionen Euro und verschiedene Auflagen gegen den US-Software-Konzern Microsoft gestern bestätigt.
Die EU-Kommission hatte damals die Rekordstrafe gegen Microsoft verhängt und den Konzern zudem verpflichtet, mehr Wettbewerb beim Einsatz von Microsoft-Servern und dem Media-Player zuzulassen. Microsoft sollte unter anderem eine Version von Windows anbieten, auf der der Media-Player noch nicht vor-installiert war. Zudem sollten die Informationen über die Schnittstellen mit den Microsoft-Servern offen gelegt werden. Die EU-Kommission kam zu der Einschätzung, dass Microsoft eine marktbeherrschende Stellung missbrauche. Microsoft verfüge bei Betriebssystemen für PCs und bei Abspiel-Programmen über ein Quasi-Monopol das gegen Artikel 82 EG-Vertrag (EGV) verstoße. Die EU-Kommission sah im Verhalten von Microsoft ein fortwährendes missbräuchliches Verhalten, das die Innovationsbereitschaft bremse und zu Lasten des Wettbewerbs und der Verbraucher gehe.
Seit der Verhängung der Sanktionen läuft eine erbitterte rechtliche Auseinandersetzung um die Umsetzung der Sanktionen. Inzwischen ist eine Windows-Version ohne Media-Player verfügbar. Allerdings hatte Microsoft gegen die damaligen Auflagen und die Rekordstrafe parallel geklagt. Insbesondere ging es dabei um die Offenlegung der Schnittstellen, um anderen Anbietern zu ermöglichen, Produkte zu entwickeln, die mit MS Windows kompatibel sind.
Die Entscheidung des EuGH bestätigt nun die damalige Einschätzung der EU-Kommission. Das Gericht bestätigte das Problem der fehlenden Interoperabilität der bemängelten Microsoft-Systeme. Dabei hätte Microsoft nicht dargelegt, warum die Offenlegung der Schnittstelleninformationen -wie behauptet- den Grad die Motivation zur Innovation von Microsoft einschränke. Zudem ging es nicht um die Offenlegung der Quelltexte, sondern lediglich um die Veröffentlichung der Schnittstelleninformationen. Auch sah das Gericht keine Verletzung der geltend gemachten Rechte des "Geistigen Eigentums" aufgrund der Veröffentlichung dieser Informationen. Der EuGH bestätigte die Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens und die Richtigkeit der damals verhängten Auflagen und Strafen. Da das vorliegende Urteil eine Entscheidung der ersten Instanz war, kann der Konzern binnen einer Frist von zwei Monaten noch Berufung einlegen.
Fazit:
Das Urteil des EuGH beendet eine lange andauernde rechtliche Auseinandersetzung nun vorläufig. Die EU-Kommission geht gestärkt aus der Entscheidung hervor und sieht ihre Wettbewerbspolitik bestätigt. Nach Einschätzung von Experten bedeutet die Entscheidung nicht nur die Stärkung des Grundprinzips bei Entscheidungen zum europäischen Kartellrecht -die Kommission hat immer ein besonderes Auge auf Infrastruktur und Netzen geworfen-, sondern stärkt auch die den europäischen Einfluss bei der Regulierung oder Begrenzung einer marktbeherrschenden Stellung durch einzelne Unternehmen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Wettbewerbsrecht und Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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