Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 54/07, Urteil vom 17.07.2007) hat aktuell entschieden, dass die Durchführung der Veranstaltung "Coffee and Law" in einem Café in Duisburg rechtswidrig ist. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollten Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, in der lockeren Atmosphäre eines Cafès, Mandanten zu beraten, die ansonsten Scheu vor dem Gang in eine Anwaltskanzlei haben. Das Gericht bestätigte damit ein bereits in erster Instanz durch das Landgericht (LG) Duisburg verhängtes Urteil in dieser Sache.
Das Konzept der Veranstaltung sah vor, dass die zu beratenden Personen gegen eine Pauschale von 20.- Euro eine Erstberatung über ihr rechtliches Problem erhalten sollten. Die Beratung sollte dann in eine klare Empfehlung münden, "ob und was zu tun ist". Das Gericht sah jedoch in der geplanten Veranstaltung gleich mehrere Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht und das Wettbewerbsrecht verwirklicht.
Bei der geplanten Erstberatung handele es sich nach Ansicht des Gerichts um eine für Rechtsanwälte unzulässige Werbeveranstaltung. Zudem würden die meisten Personen die sich darauf einließen, nicht erkennen, dass nach nahezu jeder rechtlichen Erstberatung -aufgrund der Komplexität juristischer Sachverhalte und Strategien zur Lösung des rechtlichen Problems- die Empfehlung folgen werde, sich als Mandant in einer Kanzlei umfassend beraten zu lassen.
Auch sah das Gericht im Konzept von "Coffee and Law" eine Verletzung der anwaltlichen Fürsorgeinteressen gegenüber den Beratungsinteressenten. Insbesondere sei ein Café hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht ein ungeeigneter Ort, da -Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 10.09.2007 (PDF) - "die Mandanten der durchaus realistischen Gefahr einer leichtfertigen Preisgabe von persönlichen Umständen gleichsam öffentlich im Café vor den Augen und Ohren der anderen Café-Besucher ausgesetzt würden".
Einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß sah das Gericht durch die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20 Euro pro Erstberatung verwirklicht. Dazu das Gericht in der Pressemitteilung: "Die versprochene `klare Empfehlung` könne nur in den seltensten Fällen abschließend sein, sondern wird in der Regel darin bestehen, den Mandanten zur weiteren Beratung an einen anderen Anwalt zu vermitteln. Die Beratung, die der Mandant auf diese Weise für die gezahlten 20 Euro erhält, erweise sich dann für ihn als nur begrenzt nützlich, weil er -anders als von der Werbung suggeriert- keinen abschließenden Rat erhalte, sondern erst noch einen anderen Rechtsanwalt aufsuchen müsse, der mit dem rechtlichen Problem bis dahin nicht vertraut sei und dem der Mandant dann nochmals in ähnlicher Weise wie bereits im Café seinen Fall vortragen müsse, was weitere Kosten auslöse."
Fazit:
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass auch Rechtsanwälte versuchen durch neue Konzepte und in einer modernen Art und Weise Mandanten zu betreuen. Allerdings darf dies nicht gegen geltendes Berufsrecht und die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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