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Seitenklau: Individuell gestaltete Webseite ist wettbewerbsrechtlich geschützt

Da Webseiten insgesamt in den wenigsten Fällen urheberrechtlich geschützt sind, stellt sich die Frage, ob man gegen die Übernahme einer Website wettbewerbsrechtlich vorgehen kann. Mit dieser Frage hat sich das LG Rottweil beschäftigt.

Was war geschehen?

Beide Parteien des Rechtsstreits betrieben eine eigene Webseite. Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner es zu unterlassen, seine Webseite zu veröffentlichen. Dies deshalb, weil der Internetauftritt des Antragsgegners erhebliche Ähnlichkeiten mit der Webpräsenz des Antragstellers aufweisen würde und nahezu identisch ausgestaltet sei.

Entscheidung des Gerichts

Zunächst stellte das LG Rottweil (Beschluss vom 02. Januar 2009 (Az. 4 O 89/08) fest, dass der Internetauftritt des Antragsstellers wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt. Dieser sei nämlich nicht allgemein üblich, sondern individuell gestaltet und geeignet, den angesprochenen Kundenkreis auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Ansprüche auf Unterlassung resultierten aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG sowie aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz.

Grundsätzlich besteht Nachahmungsfreiheit, soweit kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Rechtsvorschriften wie die des UWG, MarkenG etc. vorliegt. Allerdings ist die Nachahmungsfreiheit auch in einem solchen Fall eingeschränkt, wenn der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz betroffen ist. Diese Ausnahme sah das Gericht als gegeben an. Dies deshalb, weil besondere Umstände vorlägen, die vom gesetzlichen Tatbestand des Urheberrechts oder Markenrechts nicht erfasst seien, aber den angesprochenen Personenkreis über die Herkunft täuschen könnten. Die besonderen Umstände bestünden im vorliegenden Fall darin, dass der Internetauftritt des Antragsgegners mit dem Internetauftritt des Antragstellers nahezu identisch sei.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Nachahmungsfreiheit auf. Wann ein Ausnahmefall des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gegeben ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Ein Internetauftritt, der - anders als im vorliegenden Fall - allgemein üblich ist und standardmäßige Elemente aufweist, ist regelmäßig wettbewerbsrechtlich nicht gegen Nachahmung geschützt.


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