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Preissenkung: Durchgestrichene Preise in Onlineshops sind zulässig

Es ist stellt keine Irreführung dar, wenn ein Onlineshopbetreiber für ein Produkt wirbt, indem er neben dem aktuellen Verkaufspreis, den früher verlangten, aber durchgestrichenen Verkaufspreis mit angibt. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf vor einiger Zeit entschieden.

Was war geschehen

Ein Internetschuhhändler warb für ein Paar Markenschuhe mit: „Statt 49,95 EUR (durchgestrichen) Nur 19,95 EUR“.

Eine Methode, die man fast in jedem Ladengeschäft findet. Ein Mitbewerber mahnte ihn daraufhin ab, mit der Begründung: Das es nicht ersichtlich sei, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine Preisempfehlung des Herstellers handelt oder um den Preis eines Mitbewerbers. Das Landgericht Düsseldorf erließ daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Internetschuhhändler. Laut Beschluss vom 15.09.2009 und vom 18.12.2009, 38 O 58/09 hielt es die Preisangabe für irreführend.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Verfügung aufgehoben, weil es eine andere Rechtsauffassung vertritt, so ist es dem Urteil vom 29.6.2010, Az.: I-20 U 28/10 zu entnehmen. Es ist der Meinung, dass ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen könne, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher verlangten Preis des Internethändlers handelt.

Zitat aus der Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf: „Mit der beanstandeten Werbung hat der Antragsgegner keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen. Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird.“

Fazit:

Internethändler können mit durchgestrichenen früheren Preisen für ihre Produkte werben. Dabei handelt es sich um keine Irreführung und ist somit kein Anlass für eine Abmahnung.


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