Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 2 W 46/07, Urteil vom 23.08.2007) hatte unter anderem über die Höhe des Streitwerts bei einer einstweiligen Verfügung zwischen zwei Wettbewerbern zu entscheiden, wenn eine Verletzung der Pflichtangaben hinsichtlich des Impressum, des Widerrufsrechts und des Rückgaberechts vorliegt.
Das OLG stellte fest, dass bereits im Rahmen des Verfahrens einer einstweiligen Verfügung ein Streitwert von 15.000 Euro im Wettbewerbsrecht angemessen sein kann. Auch wenn die mangelhafte Angabe oder das Fehlen der Pflichtangaben und der nicht angebrachte Hinweis auf das Widerrufs- und Rückgaberecht alleine noch nicht geeignet seien, eine Kaufentscheidung des Käufers zwischen zwei Anbietern zu beeinflussen -die besondere Bedeutung dieser Rechte kommt erst im Fall einer Vertragsstörung zum Tragen-, ist dies nach Ansicht des Gerichts aus grundsätzlichen Erwägungen heraus bedeutsam und zu beachten. Es gehe hier weniger um die Irreführung des Kunden, sondern vielmehr um die Sicherung von allgemeinen Schutzrechten der Verbraucher, die nicht unterlaufen werden dürfen.
Im Urteil heißt es zur Frage der Bemessung des Streitwerts: "Mit dem OLG Frankfurt (Az.: 25 W 37/06, Urteil vom 09.05.2006) und dem KG (Az.: 5 W 254/06, Urteil vom 14.11.2006) ist zum einen davon auszugehen, dass der eigenen Wertangabe eines Antragstellers in der Antragsschrift, also zu einem Zeitpunkt, als er noch mit vollem eigenem Kostenrisiko rechnen musste, eine gewisse Indizwirkung zukommt. Die Geschäftssitze der Beteiligten liegen zwar sehr weit auseinander, sodass unmittelbare geschäftliche Berührungspunkte nur wenig zu erkennen sein mögen (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt B. v. 17.08.2006 - 6 W 117/06). Andererseits ist das
vom Antragsgegner gewählte Medium überregional ausgelegt und auch das von ihm konkret unterbreitete Angebot (...) auch auf den (...) bundesdeutschen Markt ausgerichtet. (...)"
Und weiter führt das OLG aus: "Da auch der Frage, welchen konkreten Gewinn der Antragsgegner aus seiner beanstandeten Werbung gezogen hat nur untergeordnete Bedeutung für die Streitwertbemessung zukommt, zudem in Wettbewerbsprozessen nach der Rechtsprechung des Senats im Verfügungsverfahren in der Regel kein Streitwertabschlag im Verhältnis zum korrespondierendem Hauptsacheverfahren zu geschehen hat und auch der erkennbare Unternehmenszuschnitt der Beteiligten, insbesondere derjenige der Antragstellerin, nicht als unterdurchschnittlich eingestuft werden kann, sieht der Senat kein durchgreifendes Hindernis, den vom BGH selbst zu Grunde gelegten Streitwert in seinem für die hier betroffene Grundfrage (...) als Leitentscheidung einzustufenden Revisionsurteil (...) mit 15.000,00 € auch hier heranzuziehen."
Fazit:
Das OLG Stuttgart bestätigt die vom BGH getroffene Leitentscheidung zur Höhe des Streitwerts in einem vergleichbaren Fall. Der Streitwert muss allerdings immer im Einzelfall ermittelt und festgelegt werden. Je nach Lage und Konstellation der rechtlichen Auseinandersetzung kann dieser große Unterschiede aufweisen.
Autor: Philipp Otto
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