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Häufig findet man im Internet Angebote, bei denen man nicht nur den momentanen Preis sondern auch den durchgestrichenen Originalpreis angezeigt bekommt. Handelt es sich hierbei um irreführende Werbung? Mit dieser Frage musste sich das OLG Düsseldorf befassen.
Ein Internethändler für Markenschuhe hat mit „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ geworben. Ein Mitwettbewerber hielt dies für die Verbraucher irreführend und daher für wettbewerbswidrig. Der Mitwettbewerber war der Auffassung, dass nicht klar sei, welcher Art der durchgestrichene Preis sei, auf den Bezug genommen werde. Das Landgericht Düsseldorf war derselben Meinung und hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Internethändler erlassen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf war anderer Meinung und hob mit seinem Urteil vom 29.06.2010 (Az.: I-20 U 28/10) die landgerichtliche Verfügung auf. Denn die beanstandete Werbung stelle keine irreführende geschäftliche Handlung dar. Nach Auffassung der Richter schaffe die Werbung keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst. Es sei nicht ersichtlich, dass ein interessierter Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen zu könne als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis.
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Fazit
Bei dieser Frage vertreten die Gerichte unterschiedliche Meinungen. Einerseits wird die Meinung vertreten, dass der „statt"-Preis irreführend sei, wenn in der Werbung nicht klargestellt werde, um was für einen Preis es sich handele. Andererseits wird argumentiert, dass die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlass hätten, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes zu sehen als den früher verlangten Preis.
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Sören Siebert auf Google+