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Mit der Fragestellung, in welcher Form im Rahmen einer Google AdWords-Anzeige für eine kostenpflichtige 0900-Rufnummer ein Hinweis auf die anfallende Gesprächskosten erfolgen muss, hat sich kürzlich das Landgericht (LG) Frankfurt am Main beschäftigt. Das Gericht erachtete hierbei einen Hinweis auf die Kosten im räumlich engen Zusammenhang mit der Rufnummer für notwendig. Ein Sternchen-Hinweis, der erst auf der verlinkten Webseite, der sog. Landing-Page, oder am unteren Rand der Webseite aufgelöst werde, sei nicht ausreichend.
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Bei den Parteien handelt es sich um Mitbewerber. Der Beklagte bewarb seine Dienstleistungen mittels Google AdWords-Anzeigen, in denen er eine kostenpflichtige 0900-Rufnummer angegeben hatte. Eine Preisangabe war vorhanden, betraf jedoch nur die Kosten für Anrufe aus dem Festnetz. Ein Hinweis auf die abweichenden Mobilfunk-Entgelte erfolgte nicht. Am Ende der Anzeige befand sich ein Sternchen-Hinweis. In dem Auflösungstext zum Sternchen-Hinweis fehlten wiederum die Preise für Gespräche aus dem Mobilfunknetz, während die anfallenden Kosten für Anrufe aus dem Festnetz angegeben waren. Eine Erläuterung zu den Kosten für die Anwahl der beworbenen Nummer aus den Mobilfunk-Netzen fand sich erst am unteren Rand der Webseite.
Die Klägerin hielt die Werbung für wettbewerbswidrig und mahnte den Mitbewerber zunächst ab. Nachdem der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, stritten die Parteien vor Gericht um die Kosten der Abmahnung. Der Beklagte trug zu seiner Verteidigung vor, ihn treffe deshalb keine Kostentragungspflicht, weil es aus Platzgründen unmöglich sei, im Rahmen der Google AdWords-Anzeigen den gesetzlichen Preisangabepflichten nachzukommen.
Die Richter des LG Frankfurt am Main entschieden in Ihrem Urteil vom 04.03.2011 (Az.: 3/12 O 147/10) zu Gunsten des Klägers und sahen in der Werbung des Beklagten einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß. Hinsichtlich des Arguments, dass im Rahmen der AdWords-Anzeige nicht ausreichend Platz für die gesetzlichen Pflichtangaben vorhanden sei, verwiesen sie darauf, dass im Zweifel die Werbung unter Nennung einer Servicerufnummer zu unterbleiben habe. Von der Hinweispflicht dürfe aus Verbraucherschutzgründen nicht abgewichen werden. Nicht ausreichend sei es zudem, erst am unteren Rand einer Webseite einen Sternchen-Hinweis aufzulösen.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass für Werbung in AdWords-Anzeigen keine Ausnahmen von bestehenden gesetzlichen Hinweispflichten gemacht werden, nur weil die Werbefläche begrenzt ist. Ihre Relevanz erstreckt sich damit nicht nur auf Preisangaben bei Servicerufnummern, sondern geht darüber hinaus. Werbetreibende sollten zur Vermeidung von Abmahnungen bereits in der Anzeige selbst den ihnen auferlegten Preisangabepflichten nachkommen.
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