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Google Places: Abmahnungen wegen falscher Ortsangabe?

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Das Landgericht (LG) München I hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob falsche Angaben über den Geschäftssitz im Google Places-Profil als irreführende Werbung eingestuft werden können und damit wettbewerbswidrig sind.

Was war geschehen?

Die Antragstellerin hatte ihren Geschäftssitz in Possenhofen, einem Ortsteil von Pöcking, gab in ihrem Google Places-Profil jedoch als Sitz das ca. 6 Kilometer entfernte und ungleich attraktiver wirkende Starnberg am Starnberger See samt zugehöriger Postleitzahl an. Bis auf die Tatsache, dass die Gemeinde Pöcking ebenfalls am Starnberger See liegt, bestand kein örtlicher Bezug zur Stadt Starnberg. Davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin durch die Angabe des Geschäftssitzes in Starnberg und der dazugehörigen Postleitzahl eine relevante Irreführung begangen hat, nahm der Antragsteller gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts

Der Antragsteller wurde in seiner Ansicht durch den Beschluss des LG München I vom 22.03.2011 (Az.: 17 HK O 5636/11) bestätigt. Der Antragsgegnerin wurde untersagt, die Angabe Starnberg bzw. die Postleitzahl des Ortes Starnberg im Google Places-Profil bei tatsächlichem Geschäftssitz in Possenhofen zu nennen. 
Es läge eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG vor. Durch die unzutreffende Angabe in Bezug auf den Geschäftssitz werden die angesprochenen Verkehrskreise getäuscht.

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Fazit:

Der Beschluss zeigt, dass zur Vermeidung von Abmahnungen nicht nur die Angaben auf der eigenen Webseite wahrheitsgemäß gemacht werden sollten, sondern auch solche in anderen Diensten wie dem von Google.

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